Der Garantianspruch für ein im Ausland erworbenes Fahrzeug gilt bei einer inländischen Vertragswerkstatt nicht unmittelbar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden. Geklagt hatte ein Autokäufer, der in Österreich bei einem Ford-Partner einen neuen Focus erworben hatte. Nur wenige Tage nach dem Kauf traten technische Mängel auf. Der Käufer hielt es für rechtens, dass eine deutsche Vertragswerkstatt über die Neuwagengarantie der Ford Motor Company Austria die Mängel beheben müsste. Die Werkstatt weigerte sich aber die Reparaturen im Rahmen der Garantie vorzunehmen, worauf der Betroffene vor das Landgericht zog. Sowohl das Landgericht als auch das OLG wiesen die Klage ab. Die Richter begründeten das Urteil zu seinen Lasten damit, dass ein unmittelbares vertragliches Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem nicht existiere. Dieses Verhältnis bestehe auch nicht durch die Tatsache, dass Garantieansprüche bei jedem österreichischen Vertragspartner und in beinahe allen europäischen Staaten eingefordert werden können. Nach Ansicht der Juristen bindet eine Garantieverpflichtung nur denjenigen, der sie auch tatsächlich gewährt hat. Auch für einen alternativen Direktanspruch aus der Kfz-GVO gibt es laut OLG keine rechtliche Grundlage: Die Verordnung regele nur die Organisation des Kfz-Betriebs in der EU. Das Schreiben der Brüsseler Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission war für die Richter in dem Fall ebenfalls nicht relevant. Darin steht, dass die Autohersteller dafür sorgen müssen, dass ihre Garantien im Geltungsbereich der GVO von allen Vertragspartnern erfüllt werden. Eine solche Richtlinie stelle nur eine subjektive Auslegung der GVO dar und habe keine gesetzliche Wirkung, hieß es. (av) Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Aktenzeichen: 3U93/07