Dies gelte auch, wenn der Inhaber im EU-Ausland nur einen Scheinwohnsitz habe, teilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem am Mittwoch (3.12.) in Koblenz veröffentlichten Urteil mit. Die Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union muss in Deutschland grundsätzlich anerkannt werden. Das Gericht verwies auf die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Danach sieht das europäische Recht die gegenseitige Anerkennung der von den EU-Staaten ausgestellten Führerschein ohne jede Einschränkung vor. Es sei Aufgabe des Ausstellerstaates, die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen. Allein der Ausstellerstaat könne die Fahrerlaubnis entziehen, falls sich nachträglich herausstelle, dass sie zu Unrecht erteilt worden sei. In Ausnahmen könne allerdings auch der Heimatstaat die Fahrerlaubnis kassieren. Dies sei dann möglich, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus amtlichen Äußerungen des Ausstellerstaates ergebe, dass der Inhaber keinen Wohnsitz in dem betreffenden EU-Mitgliedsstaat gehabt habe. Das OVG gab damit einem Kläger Recht, dem in Deutschland zweimal die Fahrerlaubnis wegen Alkohols am Steuer entzogen worden war. Über eine in Berlin ansässige Firma bekam der Mann eine polnische Fahrerlaubnis, in dem als Wohnsitz Stettin eingetragen ist. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde entzog ihm diesen Führerschein. Das Verwaltungsgericht folgte noch der Straßenverkehrsbehörde - das OVG gab jetzt allerdings der Berufung des Klägers statt. Damit bekommt er seinen polnischen Führerschein wieder. (dpa) Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen: 10 A 10851/08
Recht: Urteil: EU-Führerscheine müssen anerkannt werden
