Öffnet eine neben ihrem Wagen stehende Person die Fahrzeugtür muss ein vorbeikommender Autofahrer nicht mit einem weiteren Öffnen der Tür rechnen. Folglich trägt der Autofahrer bei einem Unfall in der Regel keine Schuld, erklärt der ADAC. Anders verhält es sich dem Automobilclub zufolge, wenn eine im Fahrzeug sitzende Person die Tür öffnet. Kommt es in diesem Fall zu einem Schaden, haftet der Fahrer ebenfalls mit. Dies entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm. In dem vorliegenden Fall stand eine Frau neben der bereits leicht geöffneten Tür ihres geparkten Fahrzeugs. Als Sie die Autotür komplett öffnete, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug. Laut Urteil verursachte die Frau den Unfall. Von ihr sei eine geringere Signalwirkung ausgegangen als von jemandem, der im Wagen sitzt und die Tür leicht öffnet. Denn durch das vorsichtige Öffnen der Tür einer im Fahrzeug sitzenden Person würde der herannahende Fahrer bereits gewarnt und müsse mit einem vollständigen Aufreißen der Tür rechnen. Deshalb haftet den Richtern zufolge die vorbeifahrende Person im Falle eines Unfalls ebenfalls mit. Für die Schuldverteilung ausschlaggebend sei, dass jemand der neben seinem Fahrzeug steht, einen besseren Blick nach hinten auf den Verkehr hat, als jemand der im Auto sitzt. Deshalb werde von ihm mehr Aufmerksamkeit verlangt. (red) Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: 9 U 152/08