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Recht: Wegen Dienstwagen mehr Unterhalt fürs Kind zahlen

27.05.2014 11:15 Uhr
Urteil: Ein Mann muss für seine Tochter mehr Unterhalt zahlen, weil er für sie den Dienstwagen privat nutzt.
© Foto: Somenski/Fotolia

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Ein Arbeitnehmer zahlt Unterhalt für seine Tochter. Sein Arbeitgeber stellt ihm einen Dienstwagen, den er auch privat fahren darf. Steigt dadurch sein unterhaltspflichtiges Einkommen? Der Frage widmete sich Anfang April die Pressestelle des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Sie bezog sich dabei auf einen Entscheidung des 2. Senat für Familiensachen, der sich letzten Endes der Vorinstanz anschloss.

Die Beteiligten, getrennt lebende Eheleute aus Marl, waren vor Gericht gezogen, weil sie über Trennungsunterhalt stritten. Dem unterhaltspflichtigen Ehemann steht ein Firmenauto von seinem Arbeitgeber zur Verfügung. Den Skoda Octavia nutzt er auch privat. Unter anderem besucht der Ehemann damit die gemeinsame Tochter, die bei der Ehefrau lebt. Seine monatliche Gehaltsabrechnung führt das Auto mit zusätzlichen 236 Euro brutto auf. Diese Summe zog ihm die Firma als Nettobetrag von dem Gesamtbruttoeinkommen ab.

Der Ehemann meinte nun, dass ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 Euro nicht zu berücksichtigen sei, um den Unterhaltsanspruch aus seinen Einkommens zu berechnen. Sein Argument lautete: Dieser sei kein anzurechnender Privatvorteil, weil er den Pkw nur privat nutze, um seine Tochter zu besuchen. Private Fahrten erledige er sonst nur mit dem Motorrad, versicherte der Mann.

Gesparter Pkw-Unterhalt fürs Kind
Der 2. Senat für Familiensachen des OLG Hamm lehnte es joch ab, den Nettobetrag als einkommensmindernden Abzug anzuerkennen. Der Ehemann habe einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen sei. Dieses erhöhe sich um den Betrag, den er an eigenen Halterausgaben für einen Pkw spart. Denn die Firma überlässt ihm das Auto auch für private Fahrten, wertete das Gericht. Der Ehemann nutze den Pkw privat, um die gemeinsamen Tochter abzuholen und zurückzubringen. Deswegen liegt für die Richter eine berufliche und anteilige private Nutzung des Pkw vor. Daher könne man den Vorteil mit dem in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrag bewerten, meinten sie. Weniger Privatfahrten im Verhältnis zur gesamten Nutzung habe der Ehemann nicht dargelegt, schreibt das Gericht. Das betont zudem: Der Ehemann könne nicht darauf verweisen, dass er sich den Dienstwagen privat nicht angeschaffte hätte. Dies steht nach Ansicht des Gerichts seiner Aussage entgegen, dass er einen Pkw für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutze. (kak)

 

OLG Hamm, Beschluss 10. Dezember 2013, Akz.: 2 UF 216/12

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