Wie die Juristische Zentrale des ADAC jetzt in ihrem ADAJUR-Newsletter veröffentlicht hat, muss ein Verkehrsteilnehmer bei Ertönen eines Martinshorns darauf vorbereitet sein, dass das vorausfahrende Fahrzeug vor der Einfahrt in eine Kreuzung eine Vollbremsung vornimmt. Auch wenn das Sonderrechtsfahrzeug noch nicht in Sichtweite sei. Als Gründe führten die Richter des Amtsgerichts Berlin-Mitte in ihrem Urteil unter anderem an, dass die Klägerin jederzeit damit hätte rechnen müssen, dass das Fahrzeug vor ihr bremst. Schließlich sei zu diesem Zeitpunkt noch unklar gewesen, aus welcher Richtung das Einsatzfahrzeug, welches Sonderrechte in Anspruch nahm, komme. Damit habe die Klägerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte, der gerade bei Grün angefahren war, nicht sofort wieder bremsen würde. Aufgrund des bereits zu hörenden Martinshorns sei jederzeit mit einem Bremsen der übrigen Verkehrsteilnehmer zu rechnen gewesen. (red) AG Berlin-Mitte, Az.: 3 C 3449/07