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Urteil: Auslandsführerschein mit deutscher Adresse nicht anerkannt

12.09.2008 10:58 Uhr
Urteil: Auslandsführerschein mit deutscher Adresse nicht anerkannt
Ist der deutsche Führerschein weg, heißt das nicht, dass der Führerschein einfach im Ausland gemacht werden kann.
© Foto: ddp-Archiv, Marcus Brandt

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Deutsche Behörden müssen ausländische Führerscheine mit einer deutschen Adresse des Autofahrers nicht anerkennen. Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Donnerstag. Das Karlsruher Gericht wies eine Schadensersatzklage über rund 15.000 Euro gegen das Land Bayern ab. Ein Landratsamt hatte den tschechischen Führerschein eines Bayern - versehen mit dessen korrekter Adresse im Freistaat - rund ein Jahr lang nicht akzeptiert und erst nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2006 zur Anerkennung ausländischer Führerscheine eingelenkt. Im Anschluss an ein kürzlich ergangenes Urteil des EuGH befand der BGH, dass eine ausländische Fahrerlaubnis mit eindeutig inländischer Anschrift von den Behörden nicht akzeptiert werden muss. Damit habe der Freistaat laut BGH keinerlei Pflichten verletzt. (Aktenzeichen III ZR 212/07 vom 11. September 2008) Der Mann hatte zuerst 1995 und dann 2001 seine Fahrerlaubnis eingebüßt, einmal wegen Alkohols, das zweite Mal wegen Fahrerflucht. Als die zweite Sperrfrist von zehn Monaten abgelaufen war, beantragte er die Wiedererteilung des Papiers - woraufhin ihn die Behörde zum medizinisch-psychologischen Gutachten ("Idiotentest") lud. Er zog den Antrag zurück und erwarb stattdessen im Jahr 2004 einen Führerschein in Tschechien. Wegen des immer noch ausstehenden Gutachtens versagte ihm das Landratsamt mehr als ein Jahr lang, den Führerschein zu benutzen. Die juristischen Probleme rund um den "Führerscheintourismus" sind damit aber noch nicht geklärt. Offen ist beispielsweise, ob die Anerkennung ausländischer Führerscheine auch wegen eines fehlenden "Idiotentests" in Deutschland versagt werden kann. Zudem darf - wenn der Wohnsitz unklar ist - die deutsche Führerscheinbehörde keine eigenen Ermittlungen dazu anstellen. (dpa)

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