Wer plötzlich unter Durchfall leidet und deshalb eine Geschwindigkeits-Überschreitung begeht, kann sich diesbezüglich auf einen rechtfertigenden Notstand gemäß § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz berufen und wird deshalb nicht voll zur Verantwortung gezogen. Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen IV-5 Ss-OWi 218/07- (OWi) 150/07