Der mobile Schrotthändler war sich keiner Schuld bewusst und fuhr einfach weg: Während er zuvor seinen Lkw mit Blechteilen am Straßenrand hatte beladen wollen, prallte laut Deutscher Anwaltshotline ein geworfenes Blech an der Seitenwand der Transporterladefläche ab und verursachte an einem geparkten Pkw einen Schaden in Höhe von 2.000 Euro. Das Blech sei nie auf die Ladefläche seines Lkw gelangt. Vielmehr sei ihm die Unachtsamkeit auf dem Bürgersteig stehend und bei abgestelltem Motor passiert, argumentierte der Schrotthändler später, als er durch sein von einem Augenzeugen notierten Kennzeichen ausfindig gemacht wurde. Womit von einer Verkehrsbezogenheit und damit von anschließender Fahrerflucht keine Rede sein könne. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah das anders: Der Schrotthändler habe zweifellos an dem Blechhaufen angehalten, um dem Zweck seines Lkws als Transportmittel nachzukommen. Damit ist auch ein Wegrutschen oder Abprallen der zu transportierenden Materialien eine typische, sich aus dem Verkehrsvorgang ergebene Gefahr. Und wer einen Verkehrsunfall verursacht hat und sich einfach verdrückt, begeht nun mal Fahrerflucht. Dafür ist es auch ohne Belang, ob der den Schaden verursachende Gegenstand vom Lastkraftwagen wieder heruntergefallen ist oder gerade erst aufgeladen werden sollte. Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer erklärt: "Das Be- und Entladen von haltenden Fahrzeugen ist verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeuges als Transportmittel besteht." (sl) Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen: III-1 RVs 138/11