In einem aktuellen Urteil kommt das Amtsgericht Rüdesheim zu dem Ergebnis, dass bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Darauf hat jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hingewiesen. Bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich unterhalb von 10 km/h anzusetzen ist ("Harmlosigkeitsgrenze“), kann den Richtern zufolge eine Verletzung der Halswirbelsäule nicht generell ausgeschlossen werden. Die Beantwortung der Kausalitätsfrage hänge nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ab, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren. Geklagt hatte eine Frau beim Amtsgericht Rüdesheim. Diese verspürte nach einem Unfall Schmerzen unter anderem im Bereich der Halswirbel, im Bein und Arm. Der Heckaufprall ereignete sich zwar im niedrigen Geschwindigkeitsbereich, aber dennoch könne es, so der Richter, auch bei solchen Unfällen zu derartigen Verletzungen kommen und diese daher nicht generell ausgeschlossen werden. (sb) Amtsgericht Rüdesheim, Aktenzeichen 3 C 394/05