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Urteil: Generelles Haftungsrisiko beim Kolonnenspringen

16.11.2017 10:40 Uhr
Urteil: Generelles Haftungsrisiko beim Kolonnenspringen
Für Kolonnenspringer gibt es ein generelles Haftungsrisiko, selbst wenn sie an einem Unfall keine Schuld tragen.
© Foto: Huk-Coburg

Wer beim Kolonnenspringen mit einem plötzlich ausscherenden Fahrzeug kollidiert, muss mit einer Mitschuld rechnen, obwohl er den Unfall nicht verursacht hat.

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Nach einer Meldung der Rechtsschutzversicherung D.A.S. kollidierte ein Kolonnenspringer beim regelkonformen Überholen mit dem Fahrzeug einer Fahrerin, die plötzlich ebenfalls aus der Kolonne zum Überholen ausscherte. Das Oberlandesgericht München sah klar die Hauptschuld bei der Fahrerin, die auf den nachfolgenden Verkehr hätte achten müssen. Doch muss sie für nur 80 Prozent der Schadenssumme aufkommen, während die anderen 20 Prozent der Kolonnenspringer zu tragen hat (Az. 10 U 4448/16).

Nach Meinung der Richter haftet der Kolonnenspringer allein wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu 20 Prozent mit – das ist die Gefahr, die nur dadurch entsteht, dass jemand überhaupt ein Auto auf die Straße bringt. Diese Betriebsgefahr falle nur dann weg, wenn der Unfall für den Fahrer völlig unvermeidbar gewesen wäre. Doch ist der Kolonnenspringer, anders als ein "Idealfahrer", mit seinen Überholmanövern ein erhöhtes Risiko eingegangen. Hätte er nicht überholt, wäre es nicht zum Unfall gekommen. (sp-x)

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