Ist ein Unternehmen nach einem Rechtsstreit gerichtlich dazu verpflichtet worden, seinem Angestellten einen kostenlosen Parkplatz bereit zu stellen, darf es sich dabei nicht um einen für ihn besonders ungünstigen Stellplatz handeln. Vor allem dann nicht, wenn der Mitarbeiter zuvor einen für ihn bedeutend besser gelegenen Parkplatz hatte. Das haben jetzt die Richter des Landesarbeitsgerichts Hessen entschieden. Im vorliegenden Fall handelte es sich der Deutschen Anwaltshotline zufolge bei dem Betroffenen um einen Flugkapitän, der aufgrund der großen Entfernung zum Wohnort regelmäßig zum Dienstantritt an den Stationierungsort fliegen muss. Dazu stellt er jeweils auf dem heimischen Flughafengelände seinen privaten Pkw ab. Die Parkgebühren hierfür bekam er vom Arbeitgeber erstattet. Als dieser Zuschuss gestrichen werden sollten, forderte er gerichtlich die Weiterzahlung ein - was seitens der Richter bewilligt wurde. Die Fluggesellschaft unterwarf sich zwar der Entscheidung und stellte weiterhin einen Parkplatz zur Verfügung, entzog ihrem Kapitän aber seinen bisherigen Stellplatz am Terminal und bot ihm einen abgelegenen an. Zu Unrecht, wie die Arbeitsrichter entschieden. Die Zuweisung des entfernteren Parkplatzes auf dem Gelände entspreche nicht dem gesetzlich geforderten billigem Ermessen. Zwar könne ein Mitarbeiter seiner Firma nicht vorschreiben, welchen Parkplatz das Unternehmen anbiete. Gleichwohl dürfe kein Arbeitgeber eine solche Entscheidung in Gutsherrenart einfach nach freiem Ermessen treffen. (sb) Landesarbeitsgericht Hessen, Aktenzeichen: 17 Sa 900/09d
Urteil: Kostenlose Parkmöglichkeiten für Mitarbeiter
