Wer sein Fahrzeug im Radius von fünf Meter um eine Kreuzung parkt, muss damit rechnen, dass sein Auto zu seinen Kosten abgeschleppt wird. Das haben jetzt die Richter des Verwaltungsgerichts Aachen entschieden. Der Grund: Das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug stelle in diesem Bereich eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Wie die Deutsche Anwaltshotline jetzt mitteilte, stand im vorliegenden Fall der Wagen der betroffenen Auto-Fahrerin nur 1,35 Meter von der Einmündung der kreuzenden Straße entfernt. Weil aber die Halterin nicht aufzufinden war, ließ die zuständige Verkehrsbehörde das Fahrzeug kurzer Hand zu Lasten der Fahrerin zwangsabschleppen. Die angefallenen Kosten von 129 Euro forderte die Dame dann von der Kommune via Gericht wieder ein. Schließlich habe nicht sie, sondern die Verkehrsverwaltung das Abschleppen angeordnet. Außerdem habe der geparkte Wagen den sowieso nur mäßigen Verkehr an dieser Stelle in keinster Weise behindert. Dem aber widersprachen die Aachener Richter. So wäre die Abschleppmaßnahme sehr wohl zur Abwehr einer aktuellen Gefahr von Nöten gewesen, da die öffentliche Sicherheit neben dem Schutz von Leib und Leben auch die öffentliche Rechtsordnung schlechthin umfasse, so das Urteil. (sb) Verwaltungsgericht Aachen, Aktenzeichen: 6 K 512/08
Urteil: Parken verboten
