Wenn ein Fahrschüler an einer Kreuzung das Auto abwürgt und deshalb der Hintermann auf das stehende Fahrzeug auffährt, haftet der Auffahrende einem Urteil des Landgerichts München zufolge für den gesamten Unfallschaden. Im vorliegenden Fall musste ein Fahrschüler an einer roten Ampel anhalten. Beim Anfahren machte er dann einen Fehler und würgte den Motor ab. Der Hintermann reagierte zu spät und rauschte mit seinem Fahrzeug in den Fahrschulwagen. Der Mann forderte die Fahrschule auf, den an seinem Fahrzeuge entstandenen Schaden zu übernehmen, allerdings sahen das die Münchner Richter anders. Der Auffahrende muss sowohl seinen als auch den Schaden am Fahrschulwagen bezahlen. Weil das Anfahren bekanntlich nur für Geübte kein Probelm sei, müssten nachfolgende Autofahrer mit einem beim Anfahren bockenden Fahrschulwagen rechnen. Auch das Argument des Autofahrers, der Aufkleber "Fahrschule" am Heck des Fahrschul-Golfs sei zu tief platziert, hielten die Richter für unzulänglich, da der Hintermann spätestens beim Anfahren das Schild hätte bemerken müssen. (sb) Landgericht München, Aktenzeichen: 19 S 14217/05