Wird ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, muss der Arbeitnehmer den überlassenen Dienstwagen an den Arbeitgeber zurückgeben. Das gilt auch dann, wenn über die Rechtmäßigkeit der Kündigung noch gestritten wird und der Arbeitnehmer dagegen gerichtlich vorgeht. Das hat das Arbeitsgericht Stuttgart entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug erhalten, das er auch privat nutzen durfte. Nach fristloser Kündigung verlangte der Arbeitgeber den Wagen zurück. Der Arbeitnehmer wollte jedoch vor Gericht im Eilverfahren feststellen lassen, dass er den Dienstwagen weiterhin privat nutzen dürfe. Allerdings widersprachen dem die Richter. Nach ihrer Ansicht ist ein Dienstwagen nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung auch dann zurückzugeben, wenn der Arbeitnehmer vor Gericht gegen die Kündigung klagt. Einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag bedürfe es nicht. Es folge aus der Natur der Sache, dass ein für die Ausübung der Arbeit überlassenes Fahrzeug grundsätzlich spätestens dann zurückgegeben werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Eine Ausnahme gebe es nur bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung: Dann dürfe der Arbeitnehmer den Dienstwagen behalten. Eine Kündigung sei solange als "schwebend wirksam" zu behandeln, bis ein erstinstanzliches Arbeitsgericht diese für unwirksam erkläre, begründeten die Richter. Dies treffe den Arbeitnehmer auch nicht unverhältnismäßig. Sollte sich eine Kündigung als unwirksam herausstellen, sei es dem Arbeitnehmer ohne Weiteres zumutbar, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Zunächst jedoch müsse er auf eigene Kosten für Mobilität sorgen und diese Kosten später als Schaden einklagen. (sn) Arbeitsgericht Stuttgart, Aktenzeichen: 16 Ga 50/10