_ Nimmt der Geschädigte eines Unfalles eine Wiederbeschaffung vor, die - ohne dass er es zu vertreten hat - misslingt, steht ihm auch für die Dauer einer weiteren Ersatzbeschaffungsmaßnahme im üblichen Rahmen ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu. Der Schädiger trägt das Risiko der verzögerten Ersatzbeschaffung.
LG Saarbrücken, Entscheidung v. 10.11.2017, Az. 13 S 97/17, zfs 2018, 382