Ja, es gilt die Grundaussage, dass das Leasingfahrzeug bei der Rückgabe nicht makellos sein muss. Schließlich ist es kein Neuwagen mehr und muss demgemäß auch nicht dem Zustand eines Neuwagens entsprechen. Benutzungsspuren und Mängel, die auf üblichem Verschleiß beruhen, müssen vom Leasingnehmer nicht ausgeglichen werden.
Oft gerät neben der Frage nach zu ersetzenden Fahrzeugschäden die Frage nach dem Ersatz eines darüberhinausgehenden Wertverlustes in Vergessenheit. Glaubt man doch bei "üblichem" und sorgsamem Gebrauch des Fahrzeugs insbesondere beim Kilometerleasing auf der kostenmäßig planbaren sicheren Seite zu sein.
Was aber, wenn der Leasinggeber bei der Leasingrückgabe einen "Minderwertausgleich" vom Leasingnehmer verlangt? Leasinggeber machen nicht selten Nachzahlungen geltend, weil sie am Fahrzeug Schäden oder Abnutzungen feststellen, die nach ihrer Ansicht den Marktwert mindern. Auch in diesem Zusammenhang gilt grundsätzlich: Normale Gebrauchsspuren lösen keinen Minderwertausgleich aus.
Leasingfahrzeug: Differenz aus Soll und Ist
Der Minderwert ist die finanzielle Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Soll Zustand des Fahrzeugs und dem tatsächlichen Zustand bei der Rückgabe. Dabei beschreibt der technische Minderwert Funktionsmängel und optische, die durch einen Schaden entstehen und auch nach einer Reparatur bestehen bleiben. Wenn also ein Schaden trotz Reparatur nicht vollständig in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden kann. Dagegen betrifft der merkantile Minderwert den Wertverlust auf dem Gebrauchtwagenmarkt, zum Beispiel weil ein Unfallfahrzeug trotz perfekter Reparatur als "Unfallwagen" bewertet wird.
Der bei der Leasingrückgabe in Streit stehende Minderwertausgleich ist ein vertraglicher Erfüllungsanspruch des Leasinggebers und kein Schadenersatz beim Kilometerleasing, Stichwort Amortisationsfunktion (BGH Az. VIII ZR 177/99, VII ZR 22/12). Das bedeutet, dass der Leasinggeber im Streitfall den geltend gemachten Minderwert objektiv nachweisen muss. Und zwar den Wertverlust durch übermäßige Abnutzung und nicht nur die Reparaturkosten. Der Leasingnehmer muss dagegen nicht aktiv beweisen, dass kein Minderwert besteht; er kann jedoch Gebrauchsspuren oder andere Verteidigungsmittel darlegen, um den Anspruch zu mindern oder zu entkräften.
Der Minderwert wird üblicherweise durch ein Rückgabeprotokoll und ggf. ein Sachverständigengutachten ermittelt. In der Regel verjährt der Anspruch des Leasinggebers nach zwei Jahren ab Fahrzeugrückgabe. Anders formuliert: Der Minderwertausgleich ist die vertraglich festgelegte Zahlung für einen über den normalen Verschleiß hinausgehenden Wertverlust des Leasingfahrzeugs, der durch ein Gutachten ermittelt und in den Leasingbedingungen geregelt wird.
Dies führt zu der Frage, wie der Minderwert errechnet wird. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 28.10.2025 (Az. 6 U 84/24) weitreichende Aussagen zur Rechtslage getroffen. Seitdem müssen Leasingnehmer nur für Schäden zahlen, die über normale, alters und laufleistungsbedingte Gebrauchsspuren hinausgehen, wobei der Minderwert nicht einfach pauschal aus der Summe der Reparaturkosten berechnet werden darf. In diesem Zusammenhang bestätigt das Gericht zunächst die allgemein geltenden und oben genannten Grundsätze hinsichtlich der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs.
Im zugrundeliegenden Fall stützt der Leasinggeber seinen Anspruch wegen des Minderwerts auf die unstreitig einbezogenen AGB, wonach das Fahrzeug bei Rückgabe in "einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand sowie verkehrs- und betriebssicher" sein muss und wonach weiter gilt: "Weist das Fahrzeug auf Grund von Schäden oder übermäßiger Abnutzung einen Minderwert auf, so hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber diesen Minderwert zu ersetzen. Eine übliche Abnutzung bleibt unberücksichtigt." Eine durchaus gebräuchliche AGB-Umschreibung.
Deutlich sind die Ausführungen des Gerichts zur Berechnung des Minderwerts. Eine einfache Addition aller Reparaturkosten kommt nicht in Frage. Stattdessen hat die Ermittlung des tatsächlichen Marktwertverlustes unter Berücksichtigung von Alter, Laufleistung, Fahrzeugtyp und Marktgegebenheiten zu erfolgen. Etwaige Reparaturkosten können dabei ein Anhaltspunkt sein, müssen jedoch mit einem wertenden Abschlag reduziert werden, da sie oft über dem realen Wertverlust liegen. Es kommt für den Minderwert also regelmäßig auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Rückgabewert des Fahrzeugs und dem hypothetischen Wert eines Fahrzeugs entsprechenden Alters, mit gleicher Laufleistung und mit üblichen Gebrauchsspuren an.
Im rechtlichen Ausgangspunkt für die Bestimmung des auszugleichenden Minderwerts berücksichtigungsfähig sind auf dieser Grundlage damit nur solche Mängel des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die über übliche Gebrauchsspuren in dem Sinne hinausgehen, dass sie entweder bei vertragsgemäßem Gebrauch eines Fahrzeugs der fraglichen Art und Marke schon gar nicht entstehen können oder dass sie zwar auch bei vertragsgemäßem Gebrauch entstehen können, jedoch von Eigentümern, die ihr Fahrzeug selbst nutzen, bei Fahrzeugen dieser Art und Marke und dieses Alters üblicherweise repariert und dadurch beseitigt werden. Dazu rechnen stets Mängel, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Es birgt somit für den Leasingnehmer ein nicht zu unterschätzendes wirtschaftliches Risiko, Schäden oberhalb des normalen Gebrauchs nicht reparieren zu lassen und einzig auf die später bei der Rückgabe durch den Sachverständigen bezifferten ausgleichspflichtigen Reparaturkosten zu setzen.
Was tun im Streitfall?
Der Leasingnehmer sollte bei der Fahrzeugrückgabe gegen ein Rückgabeprotokoll, in dem vermeintlich fehlerhafte Abzüge oder Minderwerte eingetragen sind, schriftlich Widerspruch einlegen. Überdies sollte er im Zweifel die Unterschrift des Protokolls vermeiden. Sogleich sollte im Streitfall anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Nicht selten lassen sich dadurch schon im außergerichtlichen Verfahren tragfähige Kompromisse finden. Es birgt für den Leasingnehmer ein wirtschaftliches Risiko, Schäden oberhalb des normalen Gebrauchs nicht reparieren zu lassen.
Kommt es während der Leasingdauer zu einem Verkehrsunfall, den ein Dritter verschuldet hat, zahlt dessen Versicherung die Reparatur und darüber hinaus auch die sich aus dem merkantilen Minderwert ergebende Wertminderung. Da der Leasingnehmer jedoch nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, steht dieser Betrag rechtlich dem Leasinggeber zu. Viele Leasingnehmer machen den Fehler, diesen Betrag einzubehalten. Spätestens bei der Rückgabe fordert die Leasingbank diesen Betrag jedoch ein, da das Fahrzeug nun als Unfallwagen einen geringeren Rückgabewert hat.
Ein weiterer Streitpunkt zeichnet sich in Sachen Minderwert bei Elektroautos im Zusammenhang mit der Batterieleistung am Ende der Leasinglaufzeit ab. Es geht dabei um den Zustand der Batterie (State of Health). Für den Fall, dass die Batteriekapazität aufgrund unsachgemäßer Behandlung (etwa ständiges Laden auf 100 % und Tiefentladung) deutlich unter dem für das Alter üblichen Niveau liegt, können Leasinggesellschaften auch hierfür grundsätzlich einen Minderwert geltend machen. Dies könnte bei einem wachsenden Elektroautomarkt eine zusätzliche mögliche Kostenfalle für Leasingnehmer bedeuten.