_ UVP-Zuschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung eines Schadens erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach beinhaltet der erforderliche Geldbetrag zum Schadensausgleich die Umsatzsteuer nur, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Dies bedeutet: Eine fiktive Abrechnung ist nach wie vor möglich, ansonsten ergibt die Regelung keinen Sinn. Die Absetzung der Umsatzsteuer bei der fiktiven Abrechnung ist die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme - andere, zum Beispiel UVP-Zuschläge und Verbringungskosten, sind gerade nicht aufgeführt.
AG Salzwedel, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. 31 C 158/14, SP 2015, 160