Am Beispiel des Verleih-Systems "Call A Bike" der Deutschen Bahn hat das OVG NRW entschieden, dass die komplette Leihfarradflotte von der Bahn aus dem öffentlichen Straßenverkehrsraum in Düsseldorf zu entfernen ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 22 S. 1 Straßen und Wegerechtgesetz (StrWG) NRW. Das Abstellen im öffentlichen Straßenraum, etwa auf Gehwegen, stellt eine Sondernutzung dar, die einer gesonderten Erlaubnis bedarf. Sicherlich nicht die letzte Entscheidung zu diesem Themenkreis.
OVG NRW, Entscheidung v. 20.11.2020, Az. 11 B 1459/ 20
- Ausgabe 03/2022 S.63 (292.5 KB, PDF)