Die Missachtung des Vorfahrtrechts begründet einen Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit zulasten des Vorfahrtspflichtigen.
Wird dieser Anscheinsbeweis nicht durch einen atypischen Geschehensverlauf erschüttert, kommt regelmäßig nur die Alleinhaftung des Vorfahrtverletzers in Betracht.
OLG Dresden, Entsch. v. 9.6.2021, Az. 4 U 396/21, zfs 2021, 613
- Ausgabe 01/02/2022 Seite 61 (129.4 KB, PDF)