Ein Arbeitnehmer kann Nutzungsausfallentschädigung (nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB) in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen vertragswidrig entzieht. Allerding spielt dabei eine Rolle, ob die Nutzungsausfallentschädigung überhaupt gerechtfertigt ist. Das ist sie nicht, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig ist, keine Arbeitsleistung mehr erbringt und kein Arbeitsentgelt mehr bezieht. Das hat das Bundesarbeitsgericht aktuell in einem Urteil vom 14. Dezember entschieden. Im vorliegenden Fall arbeitete der Kläger bei der Beklagten als Bauleiter. Die Beklagte stellte ihm für seine Tätigkeit laut Arbeitsvertrag einen Pkw zur Verfügung, ausdrücklich "auch zur privaten Nutzung". Der Kläger wurde dann vom 3. März bis 14. Dezember 2008 arbeitsunfähig. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück. Erst nachdem der Kläger die Arbeit am 18. Dezember 2008 wieder aufgenommen hatte, überließ die Beklagte ihm wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger verlangte daraufhin eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers vor dem Neunten Senat war ohne Erfolg. In der Begründung hieß es: Die Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung sei eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie sei steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit sei sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das sei für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht (§ 3 Abs. 1 EFZG) mehr bestehe, nicht der Fall. (sn) Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 9 AZR 631/09