Deckt eine Zeitschrift in einem Werkstatttest Mängel auf, rechtfertigt dies nicht automatisch eine außerordentliche Kündigung des Servicevertrags durch den Hersteller/Importeur. Anders als das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 24. Februar 2010 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt kurze Zeit später im Fall eines anderen Betriebs, dass solch ein negativer Test keinen "wichtigen Grund" darstellt, der einen sofortigen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigt. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline mitteilte, wurden im vorliegenden Fall im Testbericht einer Zeitschrift gravierende Fehlleistungen eines Werkstatt-Mitarbeiters aufgedeckt. Die nicht behobenen Missstände waren sogar sehr gravierend, weil die Sicherheit des Fahrzeugs Schaden nahm. Nach Ansicht der Richter handelte es sich jedoch um das Versagen eines einzelnen Angestellten. Und dies lasse keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die sonstigen Leistungen der Werkstatt und ihrer anderen Mitarbeiter zu. "Vielmehr hat der jetzt beanstandete Reparaturbetrieb im Jahr zuvor bei einem ähnlichen Test im Bereich Mängelerkennung die volle Punktzahl erhalten und damals insgesamt recht gut abgeschnitten", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Die Beanstandungen und aufgedeckten Nachlässigkeiten seien also eher ein Einzelfall und nicht typisch für den Betrieb. Damit könne das Vertragsverhältnis bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortgesetzt werden, da dies "nicht unzumutbar" sei. Das Gericht sah jedenfalls keinen "wichtigen Grund" zur sofortigen Vertragsauflösung. (sn) Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 11 U 8/10