Den Schäden auf der Spur

28.09.2012 12:02 Uhr

Den Schäden auf der Spur

Aktuelle Rechtsprechung | Auf Diskussionen mit der Autovermietung, wenn das Mietfahrzeug Schäden aufweist, folgt oft ein Rechtsstreit. Gut zu wissen, wer die Beweispflicht trägt und wer wofür einzustehen hat.

— Zur Haftung des Mieters, zu seiner Haftung im Allgemeinen und bei unaufklärbaren Beschädigungen des Mietfahrzeugs gibt es mittlerweile einige interessante obergerichtliche Entscheidungen.

Das LG Landshut hat mit Urteil vom 30.03.2011 (Az. 14 S 254/11, ADAJUR Dok. Nr. 96440) entschieden, dass im Rahmen des § 280 I BGB den Vermieter die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale trifft.

Der Autovermieter ist daher in der Beweispflicht dafür, dass überhaupt ein Schaden am Mietfahrzeug vorliegt und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war.

Protokoll | Für den Nachweis des nachträglichen Eintritts kommt dem Vermieter die Beweiskraft eines Übergabeprotokolls zugute. Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt, eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität findet nicht statt.

Der Vermieter kann seiner Nachweispflicht nachkommen, indem er eine Schadensursache aus seinem eigenen Pflichtenkreis ausschließt, genauso wie eine Verursachung durch andere Mieter oder Dritte. Den Vermieter trifft daher die Beweislast dafür, dass kein Dritter das Fahrzeug beschädigt hat. Der Mieter muss grundsätzlich für unaufklärbare Schäden nicht einstehen.

Im vom LG Landshut zu entscheidenden Fall lag ein solch unaufklärbarer Sachverhalt vor. Der Vermieter konnte nicht beweisen, dass eine Schadensverursachung von dritter Seite ausgeschlossen werden kann.

Zugunsten des Vermieters | Ganz anders dagegen das AG Köln. Dieses hat mit Urteil vom 24.05.2011 (Az. 120 C 676/09, ADAJUR Dok. Nr. 96772) entschieden, dass fehlende Aufklärbarkeit des Sachverhalts zulasten des Mieters geht. Der Mieter muss nach den allgemeinen Regeln die Beweislast dafür tragen, dass er die ihm obliegenden Pflichten, nämlich die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, unverschuldet nicht erfüllt hat.

Tendenziell befindet sich jedoch die Entscheidung des LG Landshut auf einer Linie mit der bisherigen landgerichtlichen Rechtsprechung. Es entspricht überwiegender Ansicht der Gerichte, dass der Mieter für unaufklärbare Schäden am Mietfahrzeug nicht haften muss.

Der Autovermieter muss dem Mieter vielmehr nachweisen, dass dieser den Schaden selbst verursacht hat. Daher ist eine Klausel zur Beweislastumkehr im Mietübergabeprotokoll, dergestalt, dass fehlende Teile oder Beschädigungen zulasten des Mieters gehen, nach § 309 Nr. 12 BGB generell unzulässig.

Es soll jedoch nicht verschwiegen werden, dass diese Differenzierungen der Beweislasten und die Ablehnung einer Beweislastumkehr in der Rechtsprechung teilweise verschwimmen. So geht das AG Leipzig (Urteil vom 23.09.2010, Az. 114 C 7253/09) davon aus, dass ein Mietwagenunternehmen für Schäden am Mietfahrzeug zwar grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig ist. Gelingt diesem aber der Beweis, dass es beschädigt zurückgegeben wurde, wird vermutet, dass die Beschädigung während der Mietzeit eingetreten ist. Hier geht das Gericht also faktisch von einer Beweislastumkehr aus. Dann hat in der Regel der Mieter die Schäden zu verantworten und zu ersetzen. Kann der Mieter jedoch beweisen, dass er das Fahrzeug unbeschädigt auf dem frei zugänglichen Parkplatz des Vermieters abgestellt hat, gilt diese Vermutung nicht. In diesem Fall muss der Mieter keinen Schadensersatz leisten.

Bei der Rückgabe von Mietfahrzeugen sollte daher der Mieter in jedem Fall eine Übergabe mit Sichtkontrolle durch das Personal des Vermieters einfordern. Der schadenfreie Zustand des Fahrzeugs ist mit Uhrzeit der Rückgabe schriftlich zu bestätigen. Selbstverständlich sollte bereits bei der im Vertrag vermerkten schadenfreien Übernahme des Fahrzeugs diese ebenfalls vom Mieter überprüft und ggf. reklamiert werden.

Ist kein Mitarbeiter des Vermieters anwesend, hilft im Idealfall nur ein Zeuge. Wer den Wagen einfach bei der Station des Vermieters abstellt und die Schlüssel in den Briefkasten wirft, kann schnell in Beweisnot geraten.

Haftung bei unaufklärbarem Unfall | Das LG Berlin hat die zuvor beschriebene Rechtsauffassung mit Urteil vom 18.11.2011 (Az. 56 S 36/11, DAR 2012, 85, ADAJUR Dok. Nr. 96292) auch auf Unfallschäden übertragen. So muss der Mieter auch im Falle eines Verkehrsunfalls nicht für Schäden an dem Mietfahrzeug einstehen, wenn der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann.

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall konnte auch durch das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten nicht mehr ermittelt werden, ob der Mieter zunächst auf das vordere Fahrzeug aufgefahren ist und daraufhin das hinter ihm fahrende Auto auf den Wagen des Mieters auffuhr oder ob dieser erst durch ein Auffahren des Hintermannes auf das Fahrzeug des Vordermannes geschoben wurde. Es konnte daher nicht mehr festgestellt werden, ob der Mieter eine Pflichtverletzung begangen hat. Der Mieter haftete für diesen unaufklärbaren Sachverhalt nicht.

Beweislast des Vermieters | Es lässt sich somit festhalten, dass der Vermieter primär beweisbelastet ist. Er muss den Nachweis dafür erbringen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Mieters stammt.

Der Mieter ist jedoch im Rahmen der sekundären Beweislast verpflichtet, sich umfassend und genau zu dem Vorbringen des Vermieters zu erklären. Der Mieter sollte daher von Beginn an substantiiert vortragen, dass er den Schaden nicht verursacht hat. Ferner sollte er Stellung dazu nehmen, ob und wann er den Schaden bemerkt hat. Er ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, zur Schadensaufklärung beizutragen und zum Vorbringen des Vermieters umfassend und genau Stellung zu nehmen. Bleibt der Sachverhalt jedoch am Ende unaufklärbar, geht dies zulasten des Vermieters.

Zur Beruhigung mag beitragen, dass bei einem vom Mieter schuldhaft verursachten Unfall die Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden an anderen Fahrzeugen oder Gegenständen aufkommt.

Vollkaskoschutz wichtig | Für den Schaden am gemieteten Fahrzeug ist eine Vollkaskoversicherung nötig, auf die der Mieter bereits bei Anmietung des Wagens achten und im Zweifel auch zur Höhe des Eigenanteils beim Vermieter nachfragen sollte. Der Mieter haftet dann nur bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Manche Vollkaskoversicherungen greifen jedoch nicht, wenn der Fahrer den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung nicht mehr vollständig abgelehnt, sondern entsprechend der Schwere der Schuld gekürzt werden.

| Dr. Michael Ludovisy

Mietwagenangebot | Screenshots aus dem Internet sind kein Sachvortrag

– Die Vorlage von Screenshots genügt nicht den Substantiierungsanforderungen, um anerkannte Schätzgrundlagen zu erschüttern. Bei günstigen Online-Angeboten ist auch zu berücksichtigen, dass diese zumeist den Stand eines erst weit nach dem Verkehrsunfall recherchierten Angebots wiedergeben und nicht eingeschätzt werden kann, ob im Einzelfall Restfahrzeuge besonders günstig angeboten worden sind, die am Unfalltag zu diesem Preis nicht zu erhalten gewesen wären. Die Vorlage der als „Angebote“ bezeichneten Ausdrucke von Internetseitenausschnitten diverser Autovermieter verbunden mit der Behauptung, die dort genannten Mietpreise seien erzielbar, ersetzt keinen Sachvortrag. Bereits aus den Screenshots selbst ergibt sich, dass es sich nicht um „Angebote“ handelt, sondern um Auswahlfenster, die weiter bearbeitet werden können, bis der Interessent nach Anwahl weiterer Subseiten zu einem Vorschlag des Autovermieters gelangt.

LG Dortmund, Az. 4 S 97/11, NJW-RR 2012, 663

Freie Werkstatt | Verweis eines Geschädigten nur bei gleichwertiger Leistung

– Will die Haftpflichtversicherung eines Unfallschädigers den Geschädigten auf das Angebot einer freien Werkstatt verweisen, so muss sie ihn vor dessen Wahl, ob er sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich instand setzen lässt oder den Betrag entsprechend dem Gutachten verlangt, ausführlich über die qualitative Vergleichbarkeit der freien zu einer markengebundenen Fachwerkstatt informieren. Nach der ständigen Rechtsprechung muss eine alternative Reparaturmöglichkeit „mühelos und ohne weiteres zugänglich“ sein. Denn von dem Geschädigten kann nicht verlangt werden, dass er zunächst selbst recherchieren und prüfen muss, dass es sich bei der genannten freien Werkstatt im Hinblick auf Leistungsfähigkeit und Qualität um einen Betrieb handelt, der den Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt zuverlässig gewährleistet. Vielmehr muss dies für ihn aus den übersandten Unterlagen bereits nachvollziehbar erkennbar sein.

AG Hamburg-Barmbek, Az. 816 C 266/09, ZFS 2012, 264

Beweislast | Vortäuschung eines unternehmerischen Kaufs

– Ein gewerblicher Verkäufer ist im Rahmen der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf beweisbelastet für die Behauptung, dass ein Käufer, der objektiv Verbraucher ist, einen unternehmerischen Verwendungszweck vorgetäuscht hat. Im Ausgangsfall ist der Kläger objektiv Verbraucher. Der Beklagte hat aber Umstände bewiesen, wonach aus seiner Sicht das Handeln des Klägers eindeutig einer gewerblichen Sphäre zuzuordnen war. Steht fest, dass objektiv ein Verbrauchergeschäft vorlag, so trifft den Vertragspartner die Beweislast für die Umstände, aus denen er auf ein Unternehmergeschäft schließen durfte. Zweifel gehen insoweit zulasten des Vertragspartners, weil bei natürlichen Personen von Verbraucherhandeln auszugehen ist. Der Kläger führte nicht nur rote Überführungskennzeichen bei sich, welche üblicherweise von Händlern benutzt werden, er unterschrieb auch auf dem Kaufvertragsformular den Zusatz „Käufer ist Gewerbetreibender, somit keine Gewähr auf Sachmängel“.

OLG Hamm, Az. I-28 U 147/11, VRR 2012, 202

Mietwagen | Bemessung der Kosten nach einem Unfall

– Mietet ein Unfallgeschädigter kein gruppengleiches, sondern ein gruppenniedrigeres Fahrzeug an, fällt ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen weg. Vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer im Gerichtsverfahren vorgelegte Internetangebote sind nicht geeignet, Einwendungen gegen Tabellenwerke zu erheben, wenn sie keinen umfassenden Überblick über den Markt wiedergeben. Bei einer Schätzung nach der Fraunhofer-Tabelle ist ein Aufschlag von 20 Prozent aufgrund der Internetlastigkeit der Tabelle vorzunehmen.

AG Hamburg St. Georg, Az. 915 C 558/11, ADAJUR-Archiv

Kennzeichen | Vorne neu, hinten alt – keine Urkundenfälschung

– Das Anbringen eines einzelnen neu für den Pkw zugelassenen Kennzeichenschildes vorn unter Beibehaltung des sich davon unterscheidenden alten nicht mehr zugelassenen, aber noch nicht entstempelten Kennzeichenschildes hinten und die anschließende Teilnahme am Straßenverkehr erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB. Ein solches Verhalten kann aber nach § 22 I Nr. 3 Alt. 4 StVG strafbar sein.

LG Verden, Az. 1 QS 36/12, DAR 2012, 405

Wegeunfall bei Alkoholkonsum | Gesetzliche Unfallversicherung springt ein

– Im Fall einer Alkoholerkrankung oder einer Alkoholabhängigkeit im Sinne eines rauscharmen Trinkens beziehungsweise eines gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauchs mit gesteigerter Alkoholtoleranz ist der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wegeunfällen nur dann ausgeschlossen, wenn im konkreten Einzelfall durch ein Sachverständigengutachten bewiesen wird, dass Fahruntüchtigkeit vorlag und diese allein die wesentliche Ursache des Unfalls war. Kann absolute oder relative Verkehrsuntüchtigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, geht dies nach Ausschöpfung aller Beweismittel zulasten der Unfallversicherung.

LSG München, Az. L 3 U 543/10 ZVW

Autovermietung | Fahrtenbuch, wenn Mitwirkungspflicht verletzt

– Es gehört zu den Mitwirkungspflichten einer Autovermietung, im Falle eines Verkehrsverstoßes jene Person zu benennen, an die das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt vermietet worden ist. Die Anwendung der für Firmenfahrzeuge entwickelten Grundsätze auch auf die Autovermietung ist unproblematisch. Es ist nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebs ungleich näher steht. Die Durchsicht des in Betracht kommenden Materials dürfte kaum mehr Aufwand bedeuten, als wenn es sich um einen „laufenden Vorgang“ handelt.

OVG Lüneburg, Az. 12 LA 169/11, ADAJUR-Archiv

Versicherungsverträge | Klare Klauseln erforderlich

– Eine Klausel in Versicherungsverträgen, wonach der Versicherungsnehmer (VN) nach Eintritt des Rechtsschutzfalles, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, ist intransparent und unwirksam. Für die Wirksamkeitsprüfung im Rahmen einer Unterlassungsklage ist dabei von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Denn der durchschnittlich verständige VN kann der Bestimmung des § 17 S. 5 c cc ARB nicht entnehmen, was von ihm konkret verlangt wird, und er vermag deshalb auch nicht zu erkennen, ob und wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet. Eine etwaige Kenntnis eines vom VN beauftragten Rechtsanwalts kann dem VN ebenfalls nicht ohne Weiteres zugerechnet werden.

OLG Frankfurt am Main, Az. 3 U 136/11, ZFS 2012, 398

Diebstahl | Beweiserleichterung auch für Fahrzeugteile

– Die Beweiserleichterung, wonach in der Fahrzeugversicherung das sogenannte äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer (VN) das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet, gilt entsprechend für die Entwendung von Teilen eines abgestellten Fahrzeugs. Der VN muss beweisen, dass das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und beschädigt wieder aufgefunden wurde. Das Auffinden des Wagens mit Aufbruchspuren (hier: eine eingeschlagene Seitenscheibe) für sich allein begründet allerdings noch nicht das äußere Bild der Entwendung, weil solche Beschädigungen auch bei einem vorgetäuschten Diebstahl vorhanden sein können.

OLG Hamm, Az. 20 U 172/11, ZFS 2012, 331

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