Der Countdown läuft
Lange und kontrovers wurde über die Details diskutiert, am 1. Juli tritt sie nun endgültig in Kraft: die neue Kraftfahrzeugsteuer für Pkw.
Unter dem Motto „In drei Schritten zur neuen Kfz-Steuer“ kann man sich quasi als Vorbereitung auf die „neue Situation“ mit einem Online-Rechner auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) ab sofort kostenlos und bequem die Höhe der Kfz-Jahressteuer für einen Pkw mit Erstzulassung zwischen dem 1.7.2009 und dem 31.12.2011 ausrechnen.
Zur Berechnung der jeweiligen Steuer sind nur drei Angaben nötig. Einfach Antriebsart, Hubraum und CO2-Wert eingeben – fertig. Sie möchten wissen, wie sich ein anderer Antrieb, ein mehr oder weniger großer Hubraum oder die Höhe des CO2-Wertes auf die Kfz-Steuer auswirkt? Kombinieren Sie die verschiedenen Angaben und der Kfz-Rechner errechnet Ihnen unverbindlich (rechtlich ist die Steuerfestsetzung maßgebend) die Höhe der jährlichen Kfz-Steuer.
Ferner finden sich auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums ausführliche Informationen, Fragen und Antworten rund um die Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer.
Nachfolgend haben wir für Sie einige wichtige Fragen und Antworten dazu zusammengestellt.
Für welche Fahrzeuge gilt die neue CO2-orientierte Kfz-Steuer?
Die neue Kfz-Steuer gilt grundsätzlich nur für Pkw, die ab dem 1. Juli 2009 das erste Mal zugelassen werden.
Wie wird die Kfz-Steuer für Pkw, die ab dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen werden, berechnet?
Die Steuer setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Die deutlich vorrangige ökologische Komponente bestimmt sich nach dem von den Zulassungsbehörden festgestellten CO2-Wert des Fahrzeugs (siehe Eintrag im Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I). Ein Teil dieses CO2-Wertes bleibt steuerfrei. Bei Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2011 sind es 120 g/km. Jedes Gramm CO2 pro Kilometer, das darüber hinausgeht, wird mit zwei Euro besteuert. Der steuerfreie Teil des CO2-Wertes soll ab 1. Januar 2012 von 120 g/km auf 110 g/km und ab 1. Januar 2014 auf 95 g/km sinken. Davon sind jeweils die ab diesen Zeitpunkten erstmals zugelassenen Pkw betroffen. Für die zuvor erstmals zugelassenen Pkw hat dies keine Auswirkungen. Hinzu kommt ein sogenannter hubraumbezogener Sockelbetrag in Höhe von zwei Euro je angefangene 100 cm3 für Pkw mit Otto- oder Wankelmotor und 9,50 Euro je angefangene 100 cm3 für Pkw mit Dieselmotor.
Was passiert mit den Pkw, die vor dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen worden sind?
Dies hängt vom Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung ab. Ist der Pkw erstmals in der Zeit vom 5. November 2008 bis 30. Juni 2009 zugelassen worden, so wird die Kfz-Steuer ein Jahr lang nicht erhoben. Erfüllt der Pkw die Abgasvorschriften Euro 5 oder Euro 6, so verlängert sich der Zeitraum der Nichterhebung um ein weiteres Jahr, maximal bis 31. Dezember 2010. Endet der Zeitraum der Nichterhebung, prüft das Finanzamt von sich aus, ob die bis 30. Juni 2009 geltende alte oder die neue Kfz-Steuer für den Halter des Pkw günstiger ist, und setzt die niedrigere Steuer fest. Pkw, die vor dem 5. November 2008 erstmals zugelassen worden sind, werden weiter wie bisher besteuert.
Wie werden mit Gas, Ethanol, Pflanzenöl oder sogenannte Bio-Diesel-betriebene Pkw bei der CO2-orientierten Kfz-Steuer behandelt und wie sieht es bei bivalenten Antrieben aus?
Der im Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) amtlich eingetragene CO2-Wert ist in jedem Fall entscheidend für die Besteuerung.
Was gilt für Hybrid-Pkw?
Auch hier gilt der im Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I amtlich eingetragene CO2-Wert. RED