Arbeitsweg
Die richtige Besteuerung
Endlich: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat Mitte August in Abstimmung mit den übrigen Finanzbehörden im Detail geregelt, wie der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung für den Arbeitsweg zu besteuern ist: nach der Anzahl der tatsächlich zurückgelegten Arbeitswege, ohne zeitliche Einschränkung.
Der Dienstwagen wird pauschal durch Anwendung zweier Prozentsätze besteuert, nämlich 1,0 Prozent und zusätzlich 0,03 Prozent jeweils auf dessen Bruttolistenpreis, wobei allerdings die 0,03 Prozent noch mit der Anzahl der Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu multiplizieren sind. Eine einfache Entfernung von 33 Kilometern bewirkt also die Verdoppelung des steuerpflichtigen Werts der Dienstwagensteuer (0,03 Prozent x 33 = 0,99 Prozent). Dem Satz von 0,03 Prozent liegt eine pauschale Bewertung der Fahrzeugkosten zu einem Kilometersatz von 0,001 Prozent, also einem Hunderttausendstel des Bruttolistenpreises, zugrunde. Daraus folgt ein Satz von 0,02 Prozent für den im Einkommensteuerrecht maßgebenden Entfernungskilometer. Des Weiteren wird pauschal unterstellt, dass im Jahresdurchschnitt 15 Fahrten monatlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt werden, woraus sich der Zuschlagssatz von 0,03 Prozent ergibt.
Die dem Entfernungszuschlag zugrunde liegenden Pauschalierungen wurden mehrmals vor Gerichts verhandelt – mit dem Ergebnis, dass die Pauschalierung der Anzahl der monatlichen Fahrten als rechtswidrig angesehen wurde.
Die Finanzverwaltung hatte sich zunächst durch Nichtanwendungserlass gegen die individuelle Berechnung des Entfernungszuschlags gestemmt und damit erzwungen, dass jeder einzelne Betroffene Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegt und Klage beim Finanzgericht einreicht. Nun hat sie aber ihren Widerstand aufgegeben. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Schreiben vom 12.08.2011 – Az. 2334.2.1. – 49/2 St in Abstimmung mit den übrigen Finanzbehörden im Detail geregelt, wie der geldwerte Vorteil aus der Überlassung von Dienstwagen für den Arbeitsweg zu besteuern ist: Die Berechnung nach der Anzahl der tatsächlich zurückgelegten Arbeitswege ist ohne zeitliche Einschränkung möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Die Korrektur zurückliegender Jahre bis einschließlich 2010 ist also nur möglich, wenn die Steuererklärung noch nicht abgegeben wurde oder Einspruch eingelegt ist.
Wer unserem Hinweis auf die Änderung der Rechtsprechung aus früheren Beiträgen in der Autoflotte gefolgt ist, kann also mit einem geänderten Steuerbescheid und einer Steuererstattung rechnen. Wer noch an seiner Steuererklärung für 2010 bastelt und weniger als insgesamt 180 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt hat, sollte Folgendes tun: die Zusammensetzung des Brutto-jahresgehalts im Sinne der Summe aus Geldleistung, ein Prozent und 0,03 Prozent mal Anzahl Entfernungskilometer mal Bruttolistenpreis des Fahrzeugs erläutern.
Gegebenenfalls erstellt die Personalabteilung dem betroffenen Arbeitnehmer eine formlose Bescheinigung („Die Sachbezüge enthalten … Euro für die Überlassung eines Dienstwagens, dabei haben wir den geldwerten Vorteil der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises in Höhe von ... Euro mit insgesamt ... Euro angesetzt“). Auflistung der Tage (Wochentag, Datum), an denen der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit verwendet wurde. Ersetzen des vom Arbeitgeber im Jahresgehalt angesetzten Euro-Betrags aus der Anwendung der 0,03 Prozent Pauschalierung durch den Betrag, der sich ergibt, wenn die Anzahl der tatsächlichen Fahrten zum Büro mit den Entfernungskilometern und dem Bruttolistenpreis multipliziert werden. Damit ergibt sich das niedrigere für die Besteuerung maßgebende Jahresgehalt.
Rechenbeispiel
Bei einem Monatsgehalt von 13 mal 4.000 Euro errechnet der Arbeitgeber ein Jahresgehalt von 60.358 Euro (4.000 x 13 + 35.000 x 1 Prozent x 12 + 35.000 x 0,03 Prozent x 33 x 12); in diesem Gehalt sind 4.158 Euro für die 0,03-Pauschalierung enthalten (35.000 x 0,03 Prozent x 33 x 12). Falls nun aufgrund von Urlaub, Krankheit, Feiertagen, Dienstreisen etc. tatsächlich nur insgesamt 70 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit angefallen sind, errechnet sich hierfür ein Wert von 1.617 Euro (35.000 x 0,002 Prozent x 33 x 70). In der Einkommensteuererklärung ist also nur ein Bruttogehalt von 57.817 Euro (60.358 minus 4.158 plus 1.617) anzusetzen. Die Steuerersparnis beträgt je nach persönlichen Verhältnissen zwischen 25 und 30 Prozent von 2.541 Euro (4.158 minus 1.617). Eine Mühe, die sich lohnt!
Hans-Günther Barth
- Ausgabe 11/2011 Seite 85 (121.9 KB, PDF)