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Die Spuren des Winters

29.04.2011 12:02 Uhr

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Die Spuren des Winters

Der Winter hat auf den Straßen deutliche Spuren hinterlassen – sie gleichen mit all ihren Löchern und Rissen oftmals einem Hindernisparcours. Doch was passiert rechtlich, wenn ein Fahrzeug aufgrund eines derartigen Schlagloches einen Schaden erleidet?

Da es an einem Unfall mit einem weiteren Kraftfahrzeug fehlt, kommen Schadensersatzansprüche gegenüber einem Unfallverursacher respektive dem dahinter stehenden Haftpflichtversicherer nicht in Betracht. Doch man bleibt nicht zwangsläufig auf dem Schaden sitzen, denn gegebenenfalls bestehen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Träger der Straßenbaulast.

Verkehrssicherungspflicht und deren Verletzung

Hintergrund eines Schadensersatzanspruches ist die Verkehrssicherungspflicht. Sie umfasst die Verpflichtung, alle Verkehrsteilnehmer, die von den Verkehrsflächen bei zweckentsprechender Nutzung Gebrauch machen, vor Gefahren zu schützen, die auf dem Zustand der Verkehrsflächen beruhen. Öffentliche Straßen sind weitestgehend gefahrlos zu errichten und in der Konsequenz auch zu erhalten. In aller Regel ist bei öffentlichen Straßen der Träger der Straßenbaulast auch der Verantwortliche für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht führt i. d. R. zu Schadensersatzansprüchen. Das bedeutet, dass eine Erstattung des am Fahrzeug entstandenen Schadens – zumindest teilweise – verlangt werden kann. Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein, wie zwei aktuelle Gerichtsurteile verdeutlichen:

Die Straße muss „regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügen“: Das Landgericht Aurich hat mit Urteil vom 4. November 2010 (Aktenzeichen 2 O 698/10) entschieden, dass die Gemeinde die Pflicht trifft, bei schweren witterungsbedingten Beschädigungen einer Straße diese in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen oder zumindest durch Maßnahmen vor den Gefahren zu warnen. Wann die Straße den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügt, bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und dem Verkehrsaufkommen.

Schaden durch in Dunkelheit schlecht erkennbares Schlagloch: Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 27. Juli 2010 (Aktenzeichen 2 O 036/09) 70 Prozent des geltend gemachten Schadensersatzes zugesprochen. Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein zehn Zentimeter tiefes, 30 Zentimeter breites und 60 Zentimeter langes Schlagloch, das der Fahrer aufgrund seiner Lage hinter einem Gullydeckel und der vorherrschenden Dunkelheit nicht habe erkennen können. Hierdurch seien Schäden von 3.438,15 Euro an Felgen, Reifen und Lenkung entstanden. Das Gericht stützte sich bei der Entscheidung auf die Rechtsprechung, die regelmäßig bei durch Fahrbahnabsackung oder Frostaufbruch entstandenen Vertiefungen mit einem Niveauunterschied von zehn Zentimetern oder mehr eine sicherungsbedürftige Stelle annimmt.

Keine völlige Gefahrlosigkeit zu erwarten

Letztlich darf jedoch nicht vergessen werden, dass eine Abwägung zwischen sicherungsbedürftiger Gefahrenquelle und hinzunehmender Erschwernis vorzunehmen ist. Der Straßenbenutzer ist verpflichtet, sich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Eine völlige Gefahrlosigkeit kann deshalb weder erwartet noch erreicht werden.

Tipp: Ansprüche prüfen

Dennoch sollten Schadensersatzansprüche zunächst geprüft werden, bevor der Schaden aus eigener Tasche gezahlt wird. Es obliegt dem Träger der Straßenbaulast, zum Schutz und im Interesse der Verkehrsteilnehmer für Abhilfe zu sorgen, wenn sich Straßen nicht mehr in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befinden.

Inka Pichler

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