Dienstwagen ohne TÜV im Ausland
Bei längeren beruflichen Aufenthalten im Ausland mit dem Dienstwagen kann es vorkommen, dass zwischenzeitlich die Prüfplakette abläuft. Welche Folgen haben versäumte Hauptuntersuchungen?
Die einzelnen Prüffristen für Deutschland sind in Anlage VIII zur StVZO geregelt. § 69a StVZO stellt fest, dass es sich bei einer nicht rechtzeitig durchgeführten TÜV-Untersuchung nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die nach dem deutschen Bußgeldkatalog erst bei einer Überziehung von mehr als zwei Monaten mit einem Bußgeld von 15 Euro geahndet wird, das bei zunehmender Überschreitung auf bis zu 40 Euro steigt (siehe Kasten rechts). Wie aber sieht es aus, wenn die Frist während eines Auslandsaufenthaltes ausläuft?
Von dem Halter des Kraftfahrzeugs kann einerseits nicht verlangt werden, das Kraftfahrzeug rechtzeitig vor Ablauf des TÜV-Termins zur Untersuchung nach Deutschland zu bringen. Andererseits kann jedoch eine Anzeige wegen Verstoßes gegen § 29 StVZO erstattet werden, wenn die TÜV-Frist abgelaufen ist und sich das Fahrzeug wieder in Deutschland befindet, also nach Deutschland ohne gültige TÜV-Plakette zurückkehrt.
Statt eines Verwarnungs- oder Bußgeldes kann eine gebührenfreie Mängelanzeige erfolgen, wenn der Halter nachweist oder zumindest glaubhaft macht, dass die Hauptuntersuchung bei der Ausreise aus Deutschland noch nicht fällig war und das Fahrzeug danach ständig im Ausland gewesen ist. Es muss dann unverzüglich zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden. Das Ergebnis der Prüfung ist im Anschluss der Anzeigebehörde (meist Polizeidienststelle) mitzuteilen.
Wichtig: Ein Kraftfahrzeug mit abgelaufenem TÜV muss nach Überschreitung der deutschen Landesgrenze auch ohne Anzeige unverzüglich dem TÜV vorgeführt werden!
Neben anderen Beweismitteln dient häufig ein Prüfprotokoll, das von einer ausländischen technischen Überwachungsstelle stammt, zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung eines längeren Auslandsaufenthaltes. Dieses Protokoll bescheinigt jedoch lediglich die Durchführung einer Überprüfung nach den in dem betreffenden Land geltenden Prüfkriterien. Das Prüfprotokoll besitzt nicht die rechtliche Qualität der in Deutschland von TÜV oder DEKRA erteilten Prüfplakette. Es ersetzt auch nicht die Eintragung im Kfz-Schein. Die TÜV- Plakette und die Eintragung in den Fahrzeugpapieren stellen behördliche (hoheitliche) Akte dar, die nur von bestimmten deutschen Prüforganisationen oder Sachverständigen erbracht werden können.
Keine Geldbuße im Ausland
Ausländische Behörden können wegen Ablaufs der Prüfplakette keine Geldbuße verhängen. Ist das Fahrzeug jedoch infolge erheblicher technischer Mängel nicht mehr verkehrssicher (beispielsweise wegen übermäßiger Geräusch- oder Abgasentwicklung), kann eine Ahndung vorgenommen werden.
Die Überziehung des Untersuchungstermins führt nicht automatisch zum Erlöschen des Versicherungsschutzes. Wird das Fahrzeug aber über einen längeren Zeitraum in einem nicht verkehrssicheren Zustand benutzt und war dieser Umstand für einen Unfall ursächlich, könnte eine „Gefahrerhöhung“ nach §§ 23 ff. VVG gegeben sein.
Wird eine TÜV-Prüfung verspätet durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Fälligkeitsmonat der letzten Untersuchung. Die Frist für die Hauptuntersuchung wird seit dem 1. Dezember 1999 „rückdatiert“. Der Einsatz in Deutschland zugelassener Firmenfahrzeuge im Ausland entbindet somit also nicht von der Einhaltung der TÜV-Prüfungsintervalle nach deutschem Recht.
„Problemgebiete“ wie Ungarn
Trotz dieser eigentlich klaren und in der EU bekannten Regelungen gibt es vereinzelt in Mitgliedstaaten, zum Beispiel Ungarn, Probleme mit abgelaufenen deutschen TÜV-Plaketten. So wurden Fälle aus Ungarn bekannt, in denen mit in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen in Ungarn am Straßenverkehr teilgenommen wurde, obwohl die deutsche Prüfplakette kurz zuvor abgelaufen war. Neben der Verhängung einer hohen Geldstrafe (im Regelfall zirka 100 Euro) erfolgte seitens der ungarischen Polizei regelmäßig auch die Einbehaltung der Zulassungsbescheinigung respektive des Fahrzeugscheins sowie teilweise auch die Abnahme des deutschen Kennzeichens.
Dieses Handeln ist im Hinblick auf die grundsätzlich unbeschränkte Gültigkeitsdauer der deutschen Zulassungsbescheinigungen, die Vorschriften der Richtlinie 1999/37/EG über Zulassungsdokumente, das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968 und auf die Vorgaben der Richtlinie 96/96/EG über die technische Überprüfung der Fahrzeuge jedoch zumindest rechtlich bedenklich. In Deutschland werden Zulassungsbescheinigungen mit unbeschränkter Gültigkeitsdauer ausgestellt.
Überdies ist in Deutschland nicht die Weiterbenutzung des Fahrzeugs mit abgelaufener Prüfplakette rechtswidrig, sondern das Unterlassen der Vorführung zur Hauptuntersuchung. Wer mit ungültiger Plakette fährt, begeht hierzulande nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 StVZO eine Ordnungswidrigkeit. Ein Verstoß gegen ungarische Rechtsvorschriften ist in diesen Fällen daher nicht gegeben.
Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 haben die Vertragsparteien die Verwendung von Fahrzeugen im internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet zu akzeptieren, sofern die Fahrzeuge den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechen und auch im Heimatstaat (Zulassungsstaat) rechtmäßig zugelassen sind. Da Fahrzeuge mit deutscher Zulassung auch nach Ablauf der Prüfplakette grundsätzlich weiterverwendet werden dürfen, ist diese Verwendung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten ebenfalls zu akzeptieren. Ohne vorherige Überprüfung des tatsächlichen Zustands des Fahrzeugs erscheint eine Abnahme der Kfz-Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung durch ungarische Behörden daher nicht gerechtfertigt.
Dr. Michael Ludovisy
Ahndung bei Überschreitung der Termine für die HU
Auszug aus dem Bußgeldkatalog: Zuwiderhandlungen gegen § 29 StVZO
Nr. des Verstoßes Verwarnungsgeld/Bußgeld
186.2. bei Fahrzeugen, wenn der
Vorführtermin überschritten
worden ist um
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 Euro
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 Euro
186.2.3 mehr als 8 Monate 40 Euro (2 Punkte)
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Verkauf eines Unfallwagens zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert
Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadenbehebung durch § 249 II S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Um seiner sich aus § 254 II S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
BGH, Aktenzeichen VI ZR 316/09, EBE/BGH 2010, 212
Schäden durch Sturz eines geparkten Motorrads auf Fahrzeug
Fällt ein auf einer öffentlichen Parkfläche abgestelltes Motorrad nach mehr als zwei Tagen aus nicht feststellbaren Gründen auf ein neben ihm parkendes Fahrzeug, so haftet der Halter des Motorrads nicht für Schäden am Fahrzeug. Ein Verschulden, also eine Haftung aus § 823 BGB, lässt sich nicht nachweisen. Ein solches Verschulden läge vor, wenn er das Motorrad unsicher aufgestellt hätte, also zum Beispiel auf unebenem Untergrund oder ohne ausreichenden Winkel. Was die Betriebsgefahr anbelangt, also eine Haftung aus §§ 7, 17 III StVG, liegt es allenfalls nahe, dass sich der Halter des Motorrades eine entsprechende Mithaftung anrechnen lassen müsste.
LG Tübingen, Aktenzeichen 7 S 11/09, Adajur-Archiv
Unvollständige Umstellung des alten Führerscheins
Kreuzt der Inhaber der Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 bei der Umstellung nicht die Schlüsselzahl 79 für die Klasse CE an und wird ihm daraufhin ein neuer Kartenführerschein ohne die Klasse CE 79 erteilt, kann ihm diese nicht mehr nachträglich zuerkannt werden.
VG Gelsenkirchen, Aktenzeichen 7 K 700/09, Adajur-Archiv
Navi-Diebstahl: kein Verweis auf Gebrauchtgerät
Wird dem Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung sein Navigationsgerät aus dem Fahrzeug gestohlen, so darf die Versicherung ihn nicht auf den Kauf eines gebrauchten Ersatzgerätes im Internet verweisen.
AG Hannover, Aktenzeichen 547 C 4343/09, ZFS 2010, 333
Kein Anspruch gegen die Kasko bei Verheimlichung von Vorschäden
Ein Versicherungsnehmer versucht die Versicherung im Hinblick auf die Schadenregulierung arglistig zu täuschen, wenn er massive Vorschäden weder im Schadenformular angibt noch diese später bei einer Anfrage nennt. Verhält sich der VN arglistig gegenüber dem Versicherer, muss ihn dieser nicht über die Folgen seiner bewusst unrichtig geäußerten Angaben aufklären.
OLG Köln, Aktenzeichen 9 U 128/08, VR Kompakt 2010, 96
Fahrtenbuchauflage bei Mitteilung eines ausländischen Fahrers rechtmäßig
Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an Dritte weitergibt, muss sich um überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemühen, dem er sein Fahrzeug übergibt. Die Mitteilung des Namens und die Angabe einer Stadt im Ausland (hier: Rumänien) als Wohnort allein sind keine hinreichend konkreten und verlässlichen Angaben, denen die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungen zumutbarerweise hätte nachgehen müssen. Eine Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig.
VG Neustadt, Aktenzeichen 6 K 291/10, Adajur-Archiv
Parken vor Kreuzung verboten
Wer sein Fahrzeug im Radius von fünf Metern um eine Kreuzung parkt, muss damit rechnen, dass sein Auto zu seinen Kosten abgeschleppt wird. Das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug stellt in diesem Bereich eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Im verhandelten Fall stand der Wagen der betroffenen Autofahrerin nur 1,35 Meter von der Einmündung der kreuzenden Straße entfernt. Weil aber die Halterin nicht aufzufinden war, ließ die zuständige Verkehrsbehörde das Fahrzeug kurzerhand zu ihren Lasten abschleppen. Die angefallenen Kosten von 129 Euro forderte die Fahrerin dann von der Kommune via Gericht wieder ein.
VG Aachen, Aktenzeichen 6 K 512/08
Kostenlose Parkmöglichkeiten für Mitarbeiter
Ist ein Unternehmen nach einem Rechtsstreit gerichtlich dazu verpflichtet worden, einem Angestellten einen kostenlosen Parkplatz bereitzustellen, darf es sich dabei nicht um einen für ihn besonders ungünstigen Stellplatz handeln. Vor allem dann nicht, wenn der Mitarbeiter zuvor einen für ihn bedeutend besser gelegenen Parkplatz hatte. Bei dem Betroffenen handelt es sich um einen Flugkapitän, der aufgrund der großen Entfernung zum Wohnort regelmäßig zum Dienstantritt an den Stationierungsort fliegen muss. Dazu stellt er jeweils auf dem heimischen Flughafengelände seinen privaten Pkw ab. Die Parkgebühren hierfür bekam er vom Arbeitgeber erstattet. Als dieser Zuschuss gestrichen werden sollten, forderte er gerichtlich die Weiterzahlung ein – was seitens der Richter bewilligt wurde. Die Fluggesellschaft unterwarf sich zwar der Entscheidung und stellte weiterhin einen Parkplatz zur Verfügung, entzog ihrem Kapitän aber seinen bisherigen Stellplatz am Terminal und bot ihm einen abgelegenen an. Zu Unrecht, wie die Arbeitsrichter entschieden. Die Zuweisung des entfernteren Parkplatzes auf dem Gelände entspreche nicht dem gesetzlich geforderten billigen Ermessen. Zwar könne ein Mitarbeiter seiner Firma nicht vorschreiben, welchen Parkplatz das Unternehmen anbiete. Gleichwohl dürfe kein Arbeitgeber eine solche Entscheidung in „Gutsherrenart“ einfach nach freiem Ermessen treffen.
Landesarbeitsgericht Hessen, Aktenzeichen 17 Sa 900/09d
Haftung der Werkstatt für Folgeschäden bei Umrüstung auf Autogas
Wird in ein Auto mit Benzinmotor nachträglich eine Gasanlage eingebaut und werden durch den Gasbetrieb dann die Zylinderkopfdichtungen des Wagens beschädigt, muss der Umrüster den Schaden ersetzen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Im verhandelten Fall kam es ein halbes Jahr nach der vom „Autogaszentrum“ vorgenommenen Umrüstung an den Zylindern des Fahrzeugs zu teils erheblichen Kompressionsverlusten. Der Schaden betrug rund 3.500 Euro. Der Halter forderte nun die Kosten für die Reparatur, die Erstattung des ursprünglichen Einbaupreises und den kostenlosen Ausbau der Gasanlage von der Umbauwerkstatt zurück. Die Richter gaben dem Kläger recht: Das Beweissicherungsverfahren habe ergeben, dass die Ventile an den Zylindern aufgrund einer übermäßigen Hitzeentwicklung der Gasanlage beschädigt worden waren, sodass keine hinreichende Abdichtung mehr vorlag. Die Monteure hätten es versäumt, eine Regelungstechnik einzubauen, die der erhöhten thermischen Belastung der Zylinderventile entgegenwirkt.
OLG Koblenz, Aktenzeichen 5 U 136/10
Führerscheintourismus in Tschechien
Der tschechische Führerschein eines Deutschen ist gültig, wenn ihm zum Zeitpunkt der Prüfung nicht die Fahrerlaubnis in der Heimat entzogen war. Die Behörden hatten dem Kläger das Autofahren mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland verboten, da sein Wohnsitz in der Bundesrepublik und dieser auch in dem Dokument eingetragen ist. Das Argument reicht nach Auffassung der Richter jedoch nicht aus, um dem Mann die Anerkennung seiner Fahrerlaubnis zu verweigern. Der Kläger hatte in Tschechien erstmals eine Fahrprüfung abgelegt. Sein deutscher Wohnsitz war in der Fahrerlaubnis eingetragen worden. Nach EU-Recht dürfe ein Führerschein grundsätzlich nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat, erklärte zunächst das OVG. Die Mitgliedstaaten seien zwar zur gegenseitigen Anerkennung der Dokumente verpflichtet. Diese könne aber verweigert werden, wenn dem Fahrer die Erlaubnis zuvor in seinem Heimatland entzogen wurde. Werde dagegen nur die Forderung nach dem „richtigen“ Wohnsitz verletzt, reiche dies nicht aus, um den Führerschein nicht anzuerkennen. Damit gab der Senat nach Angaben des Gerichts seine bisherige Rechtsprechung auf. Demnach genügte die Verletzung des sogenannten Wohnsitzerfordernisses, um den Führerschein im Heimatland für ungültig zu erklären. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
OVG Koblenz, Aktenzeichen 10 A 11244/09
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- Ausgabe 10/2010 Seite 68 (436.0 KB, PDF)