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Eine Sache der Definition

31.05.2013 12:02 Uhr

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Eine Sache der Definition

Teil 32: Zypern | Interview mit Pieris Markou, Chef der Steuerabteilung bei Deloitte Zypern, über die Besteuerung von Firmenfahrzeugen auf der drittgrößten Mittelmeerinsel und deren prinzipielle Regeln.

— Welche Steuern gibt es in Zypern speziell auf Firmenwagen?

Wenn wir uns auf die direkten Steuern fokussieren, ist besonders zu erwähnen, dass mit der Überlassung eines Firmenwagens durch ein Unternehmen ein geldwerter Vorteil entsteht. Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer daher ein Auto zur Verfügung stellt, unterliegt es der Besteuerung und ist in die Steuerbemessungsgrundlage zum Zwecke seiner Steuerermittlung einzubeziehen.

Allerdings mangelt es unserer Gesetzgebung an Vorgaben, welche die Art und Weise zur Ermittlung des geldwerten Vorteils regeln. Das ist ein generelles Problem, dem wir in der Steuergesetzgebung gegenüberstehen: Für jeden vom Arbeitgeber erteilten Vorteil gibt es keine offizielle Leitlinie von bevollmächtigter Stelle für Einkommensteuer, die helfen würde, den Wert des Vorteils zu errechnen, auf den der Arbeitnehmer besteuert wird.

Infolgedessen ist die genutzte Methode des Steuerzahlers zur Ermittlung des geldwerten Vorteils vom Ratschlag abhängig, den Experten erteilen. Entsprechend diesen Rahmenbedingungen ist es die Intention zu versuchen, den Vorteil auf Basis der Kosten für den Arbeitgeber zu kalkulieren.

– Wie sind dann Leasingraten, Kraftstoff et cetera aus körperschaftsteuerlicher Sicht zu behandeln? Sind diese steuerlich bei Kauf und Leasing absetzbar?

Ja, wenn es sich nicht um sogenannte „saloon cars“ handelt. Diese Fahrzeugtypen sind im Gesetz für mechanische Gefährte definiert. Für diese sind laut Gesetz jegliche Aufwendungen als auch die Kosten für die Anschaffung steuerlich nicht abzugsfähig. Dementsprechend haben wir auch keinen Steuervorteil für Unternehmen, wenn sie ein solches Fahrzeug kaufen würden.

– Und wenn die Fahrzeuge für dienstliche sowie private Zwecke genutzt werden?

Das spielt keine Rolle. Im Falle der geschäftlichen Nutzung gibt es ebenfalls keine Abzugsfähigkeit für Fahrzeuge, die als „saloon cars“ eingestuft sind. Darüber hinaus würde aufseiten des Arbeitnehmers für die Privatnutzung ein geldwerter Vorteil erwachsen. Wenn das Auto kein „saloon car“ ist, zum Beispiel Vans oder Autos mit solchen Faktoren, welche es nicht als „saloon car“ qualifizieren, dann sind die Aufwendungen abzugsfähig. Die Abschreibung bezüglich dieser steuerlich abzugsfähigen, gekauften Fahrzeuge, die keine „saloon cars“ sind, beträgt jährlich 20 Prozent auf linearer Basis.

– Was ist ein „saloon car“?

Dieser Sachverhalt ist im Gesetz geregelt, welches zum Zweck des Imports von Fahrzeugen im Allgemeinen genutzt wird. Das Gesetz definiert jedes importierte Vehikel als „saloon car“, das privaten Zwecken dient und nicht darüberliegenden Zwecken, welche alle anderen Kategorien einschließen.

Das bedeutet zum Beispiel, dass eine Limousine, die zu Vermietzwecken eingeführt wurde, kein „saloon car“ ist. Die Definition hängt folglich von der Klassifizierung des Fahrzeugs und der Nutzung ab.

– Das bedeutet, wenn ein Unternehmen ein Fahrzeug least, sind die Kosten immer steuerlich absetzbar?

Wenn ein Unternehmen das Auto mietet, sind die Mietzahlungen – gemäß dem geschriebenen Gesetz – steuerlich abzugsfähig, weil es eine andere Klassifizierung darstellt. Und das ist auch von den Steuerbehörden so bestätigt. Aber wenn dasselbe Fahrzeug vom Unternehmen gekauft wurde, ist es nicht steuerlich abzugsfähig. Deshalb haben einige Leasinggesellschaften die Chance genutzt, das Leasing in Zypern voranzutreiben. Letztlich zeigen aber nur die Kostenanalysen tatsächlich, ob Kauf oder Leasing der wirtschaftlichste Weg für Unternehmen ist.

– Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in Zypern und ist sie als abzugsfähige Vorsteuer zu behandeln?

Die Mehrwertsteuer ist erst kürzlich auf 18 Prozent gestiegen. Bis zum 14. Januar 2013 sind es noch 17 Prozent gewesen. Und sie steigt ab dem 13. Januar 2014 weiter auf 19 Prozent. Prinzipiell handelt es sich dabei auf den Kauf von „saloon cars“ nicht um eine abzugsfähige Vorsteuer und sie ist somit nicht erstattungsfähig. Hinsichtlich anderer Aufwendungen für das „saloon car“ kann die Vorsteuer auf die Kosten für dienstliche Zwecke geltend gemacht werden. In der Praxis würde der Steuerzahler generell den Mehrwertsteuerbetrag einstellen, für den er beansprucht, dass es den erstattungsfähigen dienstlichen Anteil reflektiert.

– Unterscheidet man neben den „saloon cars“ auch zwischen Fahrzeugen, die nur dienstlich genutzt werden, und dualer Nutzung oder nur zwischen der Kategorie „saloon car“ und anderen Fahrzeugen?

Grundsätzlich ist der Unterschied zu identifizieren, ob es ein „saloon car“ ist oder nicht. Selbst wenn ein „saloon car“ zu 100 Prozent dienstlich genutzt wird, ist es nicht steuerlich abzugsfähig.

Wenn es kein solches Fahrzeug ist und privat sowie dienstlich genutzt wird, dann ist der private Anteil zu ermitteln, für den keine Vorsteuer in Anspruch genommen werden darf. Der private Anteil lässt ebenfalls einen geldwerten Vorteil entstehen, der auch laufende Kosten wie Kraftstoff, Versicherung, Reifen und so weiter enthält.

– Wie gehen Sie nun bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils vor?

Wie bereits gesagt, gibt es dafür keine Regelung. In der Praxis fußt der geldwerte Vorteil tatsächlich auf einer Berechnung, die sich auf die Kosten des Arbeitgebers bezieht. Ein praktischer Ansatz ist, die Kosten für das Fahrzeug und den Abschreibungswert in fünf Jahren zu nehmen. Um den geldwerten Vorteil zu ermitteln, würde man einen Prozentsatz für die private Nutzung annehmen und daraus den Wert des geldwerten Vorteils errechnen.

Ein Beispiel: Wenn der Fahrzeugwert 15.000 Euro beträgt und null Euro nach fünf Jahren, belaufen sich die jährlichen Kosten für den Arbeitgeber, basierend auf der linearen Abschreibungsmethode von 20 Prozent, auf 3.000 Euro pro Jahr. Angenommen, 50 Prozent des Betrages entfallen auf die Privatnutzung, dann führt das zu einem geldwerten Vorteil von 1.500 Euro jährlich, der in die Steuerkalkulation einbezogen wird. Daraus ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 125 Euro, der das zu versteuernde monatliche Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers erhöht. Die Steuersätze auf das jährliche Einkommen betragen null Prozent zwischen null und 19.500 Euro, 20 Prozent von 19.501 bis 28.000 Euro, 25 Prozent von 28.001 bis 36.300 Euro, 30 Prozent von 36.301 bis 60.000 Euro und 35 Prozent über 60.000 Euro.

Im Falle von Leasing wird der geldwerte Vorteil auf die Zeiten der Leasingzahlungen anteilig für die private Nutzung ermittelt.

– Dieser Ansatz umfasst aber nur die Anschaffungskosten oder reinen Leasingkosten für das Fahrzeug. Wie sieht es mit den laufenden Kosten aus?

Die laufenden Kosten sollten theoretisch auch im geldwerten Vorteil enthalten sein. Da sich deren Höhe aber nicht einfach auf einer monatlichen Basis ermitteln lässt und seitdem die laufenden Kosten für „saloon cars“ nicht abzugsfähig sind, drückt der Steuerbevollmächtigte bezüglich der laufenden Kosten ein Auge zu, weil Unternehmen keinen Steuervorteil daraus ziehen. In der Theorie können die Steuerbehörden zwar danach fragen, in der Praxis setzen sie sich aber mit den laufenden Kosten in Verbindung mit dem geldwerten Vorteil nicht auseinander.

– Gibt es eine Möglichkeit für Fahrzeugnutzer, ein Fahrtenbuch zu führen und nachzuweisen, wie viele Kilometer sie privat und dienstlich pro Jahr zurückgelegt haben, um ihre Steuerlast zu senken?

Da es die Lücke der gesetzlichen Regelung gibt, ist jeder Beweis, der den Anteil der Privatnutzung im Vergleich zur dienstlichen Nutzung belegt, bei den Steuerbehörden akzeptabel, um den Satz des geldwerten Vorteils zu verringern, auf den die Arbeitnehmer Steuern zu zahlen haben. Jeder Beweis ist also nützlich, beispielsweise Reiseaufträge, Fahrtenbuch und so weiter. In diesem Kontext muss ich allerdings hinzufügen, dass die Fahrten von und zur Arbeitsstätte stets als private Nutzung anzusehen sind.

Wenn man kein Fahrtenbuch oder Ähnliches führt, um die private Nutzung zu belegen, verwendet man die Pauschalmethode, die ich erläutert habe. Der Mangel an Richtlinien mündet oft in Diskussionen mit den Steuerbehörden, welche Kilometer nun dienstlich veranlasst sind und welche nicht.

– Wenn der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug für Dienstreisen verwendet: Wie ist damit umzugehen?

Es ist oft üblich, dass Arbeitnehmer ihr eigenes Auto für dienstliche Fahrten nutzen. Wenn der Arbeitnehmer für die zurückgelegten Kilometer rückvergütet wird, gibt es dafür keine offizielle Pauschale. Deshalb basiert dies stets auf einer individuellen Vereinbarung, die allerdings die realen Kosten widerspiegeln muss und nicht übermäßig hoch sein sollte. Das verursacht aber keinen geldwerten Vorteil.

Wenn der Arbeitnehmer aber für die Nutzung seines Privatwagens eine Pauschale pro Monat erhält, um die dienstlichen Fahrten abzudecken, und dies nicht durch konkrete Nachweise für die zurückgelegten Kilometer unterstützt wird, sind die Kosten für Arbeitgeber steuerlich nicht abzugsfähig und verursachen einen zu versteuernden Vorteil aufseiten des Arbeitnehmers. Bekommt er zum Beispiel 600 Euro pro Monat, um die dienstlichen Fahrten abzudecken, und sind diese nicht mittels Nachweisen als dienstlich zurückgelegte Kilometer zu identifizieren, entsteht daraus ein geldwerter Vorteil, auf den Steuern zu zahlen sind.

– Welchen Weg bevorzugen Arbeitgeber, wenn sie einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen stellen?

Die Bereitstellung eines Firmenwagens für Arbeitnehmer ist nicht sehr verbreitet. Normalerweise bevorzugen es die Arbeitgeber, den Arbeitnehmern basierend auf Kilometernachweisen für die Nutzung des Privatwagens zu dienstlichen Zwecken, rückzuvergüten. Da sich aber immer mehr internationale Unternehmen in Zypern niederlassen, nimmt es zu. In der Regel leasen sie dann die Fahrzeuge.

– Erwarten Sie – neben der weiter steigenden Mehrwertsteuer – andere neue Maßnahmen oder plant die Regierung etwas wie zum Beispiel die Kfz-Besteuerung auf Basis von CO2-Grenzen?

Wir haben keine Kenntnis über irgendwelche Gesetzesnovellen bezüglich der Erhöhung von Abgaben oder Steuern auf Firmenfahrzeuge. Vielleicht spezifiziert die Regierung, wie der Vorteil zu handhaben und zu kalkulieren ist. Diese Sache bedarf auch einer Verbesserung. Es gibt außerdem Diskussionen über die Besteuerung von Fahrzeugen auf Grundlage von CO2-Grenzen. Aber diese Änderung betrifft die Kfz-Steuer und läuft noch.

Herr Markou, vielen Dank für das informative Gespräch!

| Interview: Annemarie Schneider

Zypern | Steuern auf Firmenfahrzeuge

Körperschaftsteuerliche Sicht: Alle Kosten sind für Firmenwagen prinzipiell steuerlich absetzbar, wenn es sich nicht um sogenannte „saloon cars“ handelt. Für diese können keinerlei Kosten geltend gemacht werden.

„saloon car“ laut Deloitte Zypern: Definition bestimmt das Gesetz, das den Fahrzeugimport allgemein regelt. „saloon car“ dient grundsätzlich privaten und nicht darüberliegenden Zwecken, was alle anderen Kategorien einschließt. Das heißt zum Beispiel: Eine Limousine, die zu Vermietzwecken eingeführt wurde, ist kein „saloon car“. Die Definition hängt folglich von der Klassifizierung des Fahrzeugs und der Nutzung ab.

Mehrwertsteuer: 18 Prozent seit 1. Januar 2013, weiter steigend auf 19 Prozent ab 13. Januar 2014; keine abzugsfähige Vorsteuer bei Kauf eines „saloon cars“; für andere Aufwendungen und Fahrzeuge kann Vorsteuer anteilig für die dienstliche Nutzung geltend gemacht werden.

Abschreibung gekaufter Fahrzeuge – jedoch keine „saloon car“ – auf linearer Basis mit 20 Prozent über fünf Jahre.

Geldwerter Vorteil aufseiten des Arbeitnehmers: keine konkreten gesetzlichen Vorgaben, deshalb abhängig von Expertenratschlag; ein Ansatz zur Ermittlung läuft anteilig für die Privatnutzung auf Basis des jährlichen Abschreibungswertes für das Fahrzeug. Beispiel: Fahrzeugwert = 15.000 Euro und null Euro nach Abschreibung (20 Prozent linear in fünf Jahren). Die jährlichen Kosten für den Arbeitgeber sind in diesem Fall 3.000 Euro p. a. Bei zum Beispiel 50 Prozent Privatnutzung entfallen dann 50 Prozent von 3.000 Euro auf die Privatnutzung = zu versteuernder geldwerter Vorteil von 1.500 Euro p. a. respektive 125 Euro pro Monat (1.500 Euro : 12).

Geldwerter Vorteil bei Leasing: anteilig für die Privatnutzung, bezogen auf die Zeiten der Leasingzahlungen und deren Höhe.

Weitere potenzielle Methode: Fahrtenbücher, Reiseaufträge und andere Belege zur Untermauerung des privaten und dienstlichen Anteils und Ermittlung des geldwerten Vorteils und um ggf. die Steuerlast zu senken.

Fahrten von und zur Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen sind als Privatnutzung eingestuft.

Die Steuersätze auf das jährliche Einkommen: null Prozent zwischen null und 19.500 Euro, 20 Prozent von 19.501 bis 28.000 Euro, 25 Prozent von 28.001 bis 36.300 Euro, 30 Prozent von 36.301 bis 60.000 Euro und 35 Prozent über 60.000 Euro.

Dienstliche Fahrten des Arbeitnehmers mit dem Privatwagen: i. d. R. Entgelt auf Basis von konkreten Nachweisen über die Kilometer, mangels gesetzlicher Vorgaben stets individuelle Vereinbarung, die aber die realen Kosten widerspiegeln muss. Bei Erstattung der Kosten für dienstliche Fahrten mittels monatlicher Pauschale: konkrete Nachweise zwingend, sonst droht Verlust der Abzugsfähigkeit für Arbeitgeber und gleichzeitig dafür geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer.

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