Einfache Regelungen
Teil 27: Ungarn | István Veszprémi, Partner Tax bei Deloitte Ungarn, erläutert wesentliche Steuern und Abgaben auf Fahrzeuge und Firmenwagen im mitteleuropäischen Binnen- und EU-Mitgliedsstaat.
— Welche Steuern werden in Ungarn generell auf Fahrzeuge und insbesondere auf Firmenwagen erhoben?
In Ungarn werden generell folgende Steuern auf Fahrzeuge erhoben: Erstens, eine Abgabe auf die Erstregistrierung eines Pkw in Ungarn wird fällig, sobald es im Land in Betrieb genommen wird. Diese Registrierungsabgabe wird ebenfalls verlangt bei Miete eines Pkw durch einen ausländischen Kfz-Flottenmanager, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zweitens gibt es eine Kfz-Steuer, die auf alle Fahrzeuge erhoben wird, die in Ungarn mit einem ungarischen Nummernschild betrieben werden. Diese Steuerart ist auf jährlicher Basis in zwei gleichen Tranchen zu zahlen. Als Drittes ist auch eine Firmenwagensteuer auf jedes Auto zu zahlen, wenn es nicht ausschließlich für private Zwecke genutzt wird. Die Firmenwagensteuer ist fällig auf a) Autos, die im Besitz von juristischen Personen sind, und b) auf Fahrzeuge, auf die Kosten und Abschreibungen in Abzug gebracht werden. Viertens wird in Ungarn die Mehrwertsteuer auf den Verkauf und die Vermietung von Fahrzeugen erhoben, wenn diese Geschäfte als zu besteuernde Transaktionen im Sinne des ungarischen Mehrwertsteuergesetzes anzusehen sind. Die allgemeine Mehrwertsteuer beläuft sich in Ungarn auf 27 Prozent.
– Welchen Rahmen gibt der Gesetzgeber bezüglich der Besteuerung von Firmenwagen im Allgemeinen vor, unter anderem aufseiten der Arbeitnehmer?
In Ungarn ist beispielsweise keine vergleichbare Methode wie die Ein-Prozent-Regelung in Deutschland zur Besteuerung des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer in Kraft. Bis 2009 war die Besteuerung von Firmenwagen durch das persönliche Einkommensteuergesetz geregelt. Seit 1. Februar 2009 bestimmt das Kfz-Steuergesetz die Regeln zur Besteuerung der Firmenwagen. Unter Bezug auf das gegenwärtige Rahmenwerk des Gesetzes wird die Firmenwagensteuer auf Autos fällig, wenn sie die bereits erläuterten Bedingungen erfüllen.
Gemäß der geltenden ungarischen Gesetzgebung werden zur Ermittlung der Firmenwagensteuer lediglich zwei Faktoren in Betracht gezogen, weshalb sich die Steuerpflicht unter Beachtung dieser begrenzten Umstände ergibt. Die beiden Faktoren sind erstens die Leistung des Fahrzeugs gemessen in Kilowatt (kW) und zweitens die Umweltklassifizierung des Autos, die auf einer Skala von null bis 15 gemessen wird.
In Abhängigkeit von diesen Faktoren kann der zu zahlende Steuerbetrag zwischen 7.700 Ungarischen Forint (ca. 27 Euro; laut Währungsrechner auf Handelsblatt online vom 3.12.2012 bei Wert von 1 Ungarischen Forint (HUF) = 0,0035 Euro) und 44.000 Forint (ca. 154 Euro) pro Monat variieren.
Darüber hinaus wird auch die Kfz-Steuer auf Basis von zwei Faktoren ermittelt: der Leistung des Fahrzeugs gemessen in Kilowatt und des Fahrzeugalters. Der Steuersatz bewegt sich hier in einem Rahmen zwischen 140 und 345 Forint (ca. 0,50 bis 1,20 Euro) pro Kilowatt. Dabei gilt: Je jünger das Auto ist, desto höher ist der Kfz-Steuersatz.
– Die Besteuerung von Firmenwagen scheint in Ungarn ja klar geregelt zu sein. Gibt es dabei auch irgendwelche Hindernisse oder Fallstricke?
Es gibt deutlich weniger Hindernisse bezüglich der Besteuerung von Firmenwagen, seitdem die Regeln hierzu im Kfz-Steuergesetz eingeschlossen sind. Einige Fallstricke können jedoch in bestimmten Situationen auftreten.
Ein Beispiel dafür: Entsprechend den geltenden Regelungen kann die Firmenwagensteuer mit der zu zahlenden Kfz-Steuer verrechnet werden, wenn a) beide Steuern ordnungsgemäß gezahlt werden und b) die zu besteuernde Person in beiden Fällen dieselbe ist. Dies kann aber nicht im Falle spezieller Leasingstrukturen erfolgen, da die zu besteuernden Personen in speziellen Fällen unterschiedlich sein können. Folglich können sich Unternehmen in bestimmten Szenarien einer doppelten Besteuerung ihrer Firmenwagen gegenübersehen.
– Hat es jüngst irgendwelche Veränderungen oder Neuerungen bei der Besteuerung von Firmenwagen gegeben?
Der Steuersatz auf Firmenwagen ist zum 1. Januar 2012 beträchtlich gestiegen. Bis dahin ist die Firmenwagensteuer, die vormals auf den Hubraum des Fahrzeugs bemessen wurde, bei dem Betrag von 15.000 Ungarischen Forint (ca. 53 Euro) monatlich gedeckelt gewesen. Dieser Steuersatz hat einen signifikanten Anstieg vollzogen, da die höchste zu zahlende Steuer nun bei fast 160 Euro pro Monat liegt.
Besonders zu erwähnen ist ebenfalls, dass sich auch die Vorschriften für die Registrierungsabgabe deutlich geändert haben. Der Satz ist dadurch jedoch gesunken.
Aus mehrwertsteuerlicher Sicht sollte auch erläutert werden, dass seit dem 1. Januar 2012 die Vorsteuer auf die Miete respektive das Leasing von Pkw geltend gemacht werden kann, wenn die dienstliche Nutzung angemessen mit Beweisen wie der Tourenplanung belegt ist.
– Was müssen deutsche Flottenmanager aufgrund der Vorgaben und eventuell darüber hinaus in Ungarn beachten?
Erstens, ausländische Flottenmanager können dazu verpflichtet sein, die Registrierungsabgabe bei Miete der Pkw für Ungarn als Privatpersonen und für das Unternehmen als juristische Person zu zahlen. Zweitens ist der Satz für die Firmenwagensteuer 2012 bedeutsam gestiegen und kann derzeit zu einer Steuerzahlung von 30 bis zu 160 Euro pro Monat führen. Drittens, seit 2012 hat sich die Betrachtung der Mehrwertsteuer bezüglich geleaster und gemieteter Fahrzeuge in günstiger Weise verändert, da die Mehrwertsteuer auf diese jetzt durch den Kunden als Vorsteuer abgezogen werden kann – bei Annahme voller dienstlicher Nutzung. Diese Neuerung kann dazu führen, dass die Miete und das Leasing von Fahrzeugen sich zu einer attraktiveren Option für Unternehmen aus geschäftlicher Perspektive entwickeln.
Herr Veszprémi, vielen Dank für das informative Gespräch!
| Interview: Annemarie Schneider
Ungarn | Steuern und Abgaben rund um Firmenwagen
Abgabe bei Erstregistrierung eines Fahrzeugs im Land.
Kfz-Steuer auf alle Pkw mit ungarischen Nummernschildern: jährlich zu zahlen in zwei gleichen Tranchen; Ermittlung anhand der zwei Faktoren: Fahrzeugleistung in Kilowatt (kW) und Fahrzeugalter; dementsprechend zwischen 140 und 345 Ungarischen Forint (HUF) (ca. 0,50 bis ca. 1,20 Euro; lt. Währungsrechner auf Handelsblatt online v. 3.12.2012 bei Wert von 1 HUF = 0,0035 Euro) pro kW.
Firmenwagensteuer auf jedes Auto (seit 1. Januar 2012 geregelt im Rahmen des Kfz-Steuergesetzes), das nicht ausschließlich privat genutzt wird, wenn
a) Fahrzeuge im Besitz juristischer Personen sind, und
b) die Kosten und Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden.
Ermittlung der Firmenwagenbesteuerung erfolgt auf Basis von zwei Faktoren: der Kfz-Leistung gemessen in Kilowatt und der Umweltklassifizierung auf einer Skala von null bis 15. Zu zahlende Steuern in der Praxis belaufen sich zwischen 7.700 und 44.000 HUF (ca. 27 Euro bis 154 Euro) pro Monat.
Mehrwertsteuer von 27 Prozent, die seit dem 1. Januar 2012 als Vorsteuer für die dienstliche Nutzung geltend gemacht werden kann.
- Ausgabe 1/2013 Seite 48 (5.1 MB, PDF)