Entgeltfortzahlung nach einem Unfall
Kostenerstattung | Nicht nur reine Sachschäden, auch Lohnfortzahlungen an den krankgeschriebenen Arbeitnehmer können an den gegnerischen Haftpflichtversicherer weiterbelastet werden – gewusst wie.
— Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls stehen bekanntlich Ansprüche auf Ersatz der durch den Unfall entstandenen Schäden gegen den Unfallverursacher respektive dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zu. Diese umfassen sämtliche Sachschadenpositionen, das heißt alle Schäden „am Blech“, von den Reparaturkosten bis hin zum Mietwagen. Doch was ist, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund des Unfalls krankgeschrieben ist?
Auch Arbeitgeber geschädigt | Für diesen Fall entstehen nicht nur ihm, sondern auch dem Arbeitgeber Schäden, Vermögenseinbußen und Aufwendungen. Das ist für den Arbeitgeber doppelt ärgerlich, denn er muss nicht nur Geld zahlen, sondern es fehlt ihm auch noch der Mitarbeiter als Arbeitskraft.
Grundsätzlich könnte der Mitarbeiter einen Erwerbsschaden gegenüber dem Versicherer des Unfallverursachers geltend machen. Aber: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn für sechs Wochen weiterzuzahlen, obwohl er keine Gegenleistung (Arbeit) erhält.
Mithin könnte man sagen, dass der Mitarbeiter einen Anspruch gegen den Versicherer hat, aber keinen Schaden, und der Arbeitgeber hat den Schaden, aber keinen Anspruch. Doch auch hier schafft das Gesetz Abhilfe: Die bestehenden Ansprüche des krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Mitarbeiters gehen kraft Gesetzes (sogenannte Legalzession) im Zeitpunkt der Zahlung des Lohnes auf den Arbeitgeber über.
Entgeltfortzahlung regressieren | Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die geleistete Lohnfortzahlung im Rahmen des Schadensersatzes an den gegnerischen Haftpflichtversicherer weiterbelasten kann. Es handelt sich hierbei um eine vom Schadensersatz inbegriffene Schadenposition.
Problematisch ist oftmals die Berechnung der Lohnfortzahlung. Hier sollte man auf jeden Fall wissen, was einem zusteht, damit die Beträge nicht zu gering berechnet werden. Erfasst wird der an den Arbeitnehmer unmittelbar fortgezahlte Bruttolohn (BGH, Urteil vom 18.5.1965, Az. VI ZR 262/63) für maximal sechs Wochen. Dieser beinhaltet die vom Arbeitnehmer selbst zu tragenden Anteile zur Sozialversicherung und der Steuern (Lohn- und Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) sowie anteilige Sonderzahlungen.
Abzug ersparter Eigenkosten | Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit spart der Arbeitnehmer gegebenenfalls berufliche Aufwendungen (Fahrtkosten, Reinigung der Arbeitskleidung, Verpflegungskosten bei Krankenhausaufenthalt etc.), hierfür ist ein sogenannter Abzug als Vorteilsausgleich anerkannt. Dieser kann entweder konkret abgerechnet werden oder wird oftmals mit fünf und zehn Prozent des Nettolohnes pauschalisiert. Dieser Betrag wird dem Unternehmen als Arbeitgeber in aller Regel von den Versicherern von den Lohnfortzahlungskosten abgezogen.
Fazit: Kommunikation | Nicht nur reine Sachschäden, auch sonstige Schäden im weiteren Sinne aus Verkehrsunfällen sind vom Schadensersatz inbegriffen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass hier intern zwischen Schadensabteilung und Personalabteilung kommuniziert wird. Die Personalabteilung kennt zumeist den Grund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht. Dies hat zur Folge, dass es in vielen Firmen unterbleibt, die geleistete Lohnfortzahlung beim Schädiger „zurückzuholen“.
| Inka Pichler
Überblick | Erstattungsfähige und nicht erstattungsfähige Positionen
– Erstattet werden:
Bruttolohn
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung)
bei Akkord oder geplanten Überstunden derjenige Lohn, den der Arbeitnehmer erzielt hätte, wäre er nicht krank geworden
vermögenswirksame Leistungen
anteilig Jahreszuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Gratifikationen, Jahressonderzahlungen, Zuverlässigkeitsprämien, Tantiemen, Sozialzulagen), sofern diese regelmäßig gewährt werden (nicht nur einmalig)
Gefahrenzulagen
Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
– Nicht erstattet werden:
Auslösen, Schmutzzulagen, Fahrtkosten, Essenszulage o. Ä., wenn es sich um Aufwendungen handelt, die tatsächlich entstanden wären
Abfindungen (selbst wenn das Arbeitsverhältnis anlässlich des Unfalles beendet wurde)
Berufsbildungsumlagen, Aufwendungen für berufliche Aus- und Weiterbildung
Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
Behindertenausgleichsabgabe
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (BG-Beiträge)
Beiträge zur privaten Unfallversicherung
Umlagebeiträge
Auslagen, Verwaltungskosten, Schadensabwicklungskosten (z. B. Rechtsanwaltsgebühren), sonstige eigene Kosten
- Ausgabe 12/2014 Seite 79 (1.8 MB, PDF)