Beim Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ist eine Aufforderung, Fahreignungsgutachten vorzulegen, i. d. R. erst dann zulässig, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bekannt geworden oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind.
VGH München, Entscheidung v. 25.3.2020, Az. 11 CS 20.203, NJW 2020, 1692
- Ausgabe 07/2020 Seite 65 (125.1 KB, PDF)