Für viele Arbeitnehmer hat das dienstlich vom Arbeitgeber bereitgestellte Smartphone schon fast den Statussymbol-Charakter eines Dienstwagens erreicht. Man möge sich bloß einmal am Flughafen beim Warten auf das Boarding all die wichtigen Geschäftsleute mit dem Handy am Ohr oder dem Freisprechstecker im Ohr anschauen. Und wer das Gerät nicht lautstark für die Kommunikation und Belästigung seiner Nachbarn nutzt, verwendet wenigstens installierte Apps oder soziale Netzwerke.
Der Arbeitgeber kann daher durchaus Interesse daran haben, dass sein dem Mitarbeiter überlassenes Diensthandy nicht in allen sozialen Netzwerken unterwegs ist oder dass alle denkbaren Apps heruntergeladen werden. Dieses Interesse hat weniger mit den Kosten zu tun als mit der Sorge vor Einfallstoren in die Unternehmenssoftware, denn meist werden die Geräte am Arbeitsplatz mit dem Intranet des Unternehmens gekoppelt.
Verbot von WhatsApp
So überrascht es nicht, dass Firmen ihren Mitarbeitern wegen Datenschutzbedenken den Einsatz von Social-Media-Apps wie WhatsApp und Snapchat auf Diensthandys untersagen. Neben der Sorge um Verstöße gegen die neue europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist der Hauptgrund für Verbote der Umstand, dass die Dienste auf persönliche und damit vertrauliche Kontaktdaten in den Adressbüchern ihrer Nutzer und auch nichtbeteiligter Dritter zugreifen können. Nach der neuen DSGVO der Europäischen Union, die zum 25. Mai 2018 in Kraft trat, müssten Firmen theoretisch jeden einzelnen Kontakt nach dem Einverständnis dafür fragen, dass die Daten auf diese Weise weitergegeben werden.
Geschäftliches wird Privates
Bereits 2017 hatten erste Unternehmen untersagt, SMS, WhatsApp und andere Nachrichtendienste zu nutzen. Einzelne Unternehmen erlauben etwa nur ausgewählte Apps auf ihren Diensttelefonen oder setzen sogar gleich auf ein eigenes internes Messengerprogramm. Wieder andere Unternehmen erlauben dagegen Chat-Apps für den privaten Gebrauch, weil die Trennung technisch durchaus möglich sei, so dass dienstliche Kontakte ausschließlich im geschützten Bereich des Gerätes gespeichert seien und deshalb nicht von den Social-Media-Apps genutzt werden könnten.
Dies alles sind mehr oder weniger sichere Wege der Arbeitgeber, sich vor mit hohen Geldbußen belegten Verstößen gegen die DSGVO zu schützen. Nach dieser müssen Verbraucher unter anderem darüber informiert werden, wer Daten wie Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Ausweisnummer aus welchem Grund sammelt - und dem zustimmen.
Wie immer, wenn ein Arbeitgeber regelnd mit Vorgaben gegenüber seinen Mitarbeitern handelt, wird sofort die Frage laut, ob er dies darf. Gerade beim Telefon glaubt so manch ein Mitarbeiter, es handele sich bei der Nutzung ausschließlich um sein ausgeübtes freies Persönlichkeitsrecht, ganz gleich, wer die Rechnung für das Handy bezahlt.
Fakt ist, wie Diensthandys verwendet werden, obliegt der eigenständigen Festlegung des Arbeitgebers. Fakt ist auch, es gibt in diesem Zusammenhang großzügige und weniger großzügige Arbeitnehmer. Auch die Motive der Arbeitgeber sind höchst unterschiedlich. Die einen wollen Geld sparen, die anderen möchten ihre Mitarbeiter immer erreichen und wieder andere schätzen die Kontrolle, die sie auf diese Weise über ihre Angestellten bekommen. Zwar ist der Arbeitgeber der Eigentümer, da er das Handy gekauft und finanziert hat, aber das bedeutet nicht, dass er über alles bestimmen darf, was mit dem Diensthandy geschieht und wie es genutzt wird.
Arbeitgeber darf Daten checken
Was viele Arbeitnehmer nicht wissen; gibt es ein bestimmtes Verbot, dann darf der Arbeitgeber das Handy überprüfen, sich sogar die vom Mitarbeiter aufgerufenen Internetseiten anschauen und den Mailverkehr kontrollieren. Schon unbekannte Telefonnummern im Ausland auf der Anrufliste können mitunter zu einer Abmahnung des Chefs führen. Das alles gilt für ein ausschließlich zur dienstlichen Nutzung bestimmtes Handy.
Hat der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ausdrücklich auch die private Nutzung erlaubt, darf er keinen Zugriff auf die privaten Mails oder SMS nehmen. Es gilt für den Arbeitgeber in diesem Zusammenhang das "Fernmeldegeheimnis" - ähnlich wie das Briefgeheimnis. Zur Kontrolle der Verbindungen benötigt er stets die Zustimmung des Arbeitnehmers.
Will der Arbeitgeber trotzdem die Kontrolle behalten, wird oft der Weg zur zweiten SIM-Karte gewählt, da so private von dienstlichen Telefonaten getrennt werden können. Das alles ändert nichts an den Risiken, die - selbst vom Arbeitgeber"freigegebene" - Apps enthalten können. Wer auf dem zur privaten Nutzung freigegebenen Handy Apps herunterlädt, trägt dennoch das Risiko, durch die Installation einen Virus einzuschleusen. Geschieht dies auf einem dienstlich genutzten Handy, können die in Apps verborgenen Viren, sich sogleich im ganzen Unternehmen verbreiten. Bei eigenmächtiger Installation sind arbeitsrechtliche Maßnahmen durch den Arbeitgeber, wie etwa eine Abmahnung, nicht selten. Im schlimmsten Fall stehen dem Arbeitgeber Schadensersatzansprüche zu, die angesichts der Kosten und Bedeutung eines Firmennetzwerkes in ihrer Höhe erheblich sein können.
Betriebsvereinbarungen helfen
Zum Schluss noch ein selbstverständlicher Hinweis. Unerlaubte Privatgespräche mit dem Diensthandy während der Arbeitszeit, sind wie eine ungenehmigte Pause anzusehen. Unternehmen mit Betriebsrat haben daher oft eine Betriebsvereinbarung zur Handy-Nutzung getroffen, in der der richtige Umgang mit dem Handy zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt ist.
Fazit: Was Arbeitnehmer mit dem Diensthandy machen, ist keineswegs ihre Sache. Arbeitnehmer, die wegen der Nutzung des Diensthandys Probleme mit ihrem Arbeitgeber haben, sollten anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt im Arbeitsrecht in Anspruch nehmen. Im Zweifel hilft es auch, sich vor dem Ärger zu erkundigen.