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Fiktive Abrechnung

07.06.2021 06:00 Uhr

In Deutschland werden jährlich rund 1,5 Millionen Fahrzeugschäden fiktiv abgerechnet. Sachverständigengutachten bilden jeweils die Grundlage für die erzielbaren Restwerte und die Abrechnung.

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Reparaturen nicht, teilweise oder in Eigenregie durchzuführen, ist zulässig und ergibt sich aus § 249 Abs. 2 BGB. Und genau danach kann ein Geschädigter für die Beseitigung des Schadens den erforderlichen Geldbetrag verlangen. Denn in der Teil- und Vollkaskoversicherung werden in der Regel die Kosten einer durchgeführten Reparatur ersetzt. Grundsätzlich darf ein Fahrzeughalter Schäden von seiner Kaskoversicherung aber auch dann regulieren lassen, wenn er diese nicht reparieren lässt, sondern die "fiktive Abrechnung" wählt.

Ortsübliche Preise

So hat der BGH im Jahr 2015 festgelegt, dass der Versicherungsnehmer bei einer Vollkaskoversicherung im Falle eines Schadens am eigenen Fahrzeug im Einzelfall die Preise einer markengebundenen Werkstatt bei fiktiver Abrechnung ansetzen kann (BGH, Urteil vom 11. November 2015, Az. IV ZR 426/14). Wenn also gemäß der Reparaturkostenklausel des Kaskovertrages "die für die Reparatur erforderlichen Kosten" erstattet werden, stehen dem Versicherungsnehmer die Kosten der örtlichen Markenwerkstatt zu, wenn entweder die Reparatur nur dort durchgeführt werden kann oder wenn das Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder aber, wenn es schon älter ist, aber bisher stets in der Markenwerkstatt repariert und gewartet wurde. Seitdem versuchen diverse Instanzgerichte diese Rechtsprechung zu umgehen. Die zahlreichen Diskussionen um die Berechnung des Fahrzeug-Restwertes machen das Dilemma deutlich.

Nun hat der BGH mit Urteil vom 14. April 2021 (Az. IV ZR 105/20) sich mit der Bestimmung des Restwertes im Kaskoversicherungsrecht befasst. Leitsatz: "Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wurde, nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder kann der Versicherungsnehmer nicht durch eine Rechnung die vollständige Reparatur nachweisen, so ist, wenn sich der Versicherungsnehmer entschließt, das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug nicht zu veräußern, bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes des Fahrzeugs lediglich der regionale Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen." Damit hat der BGH entschieden, dass bei der Abrechnung eines Schadens lediglich der regionale Markt am Sitz des Versicherungsnehmers (VN) zu berücksichtigen ist, wenn sich der VN entschließt, das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug nicht zu veräußern.

Wiederbeschaffungsgrenze

Gemäß den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) werden dem VN vom Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung ersetzt, bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes. Ebenso wird durch die AKB bestimmt, dass auf die Ersatzleistung die Rest- bzw. Altteile zum Veräußerungswert angerechnet werden müssen. Im Falle einer Abrechnung auf Totalschaden-Basis nach Sachverständigen-Gutachten geht die Auffassung dahin, dass der Restwerterlös voll auf die Entschädigungsleistung anzurechnen ist. Der Restwert eines Unfallfahrzeugs wird grundsätzlich durch einen Sachverständigen bemessen; trotzdem ist die Höhe des Restwertbetrages und der Weg seiner Ermittlung immer wieder umstritten und in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt worden.

Der aktuelle Fall des BGH: Eine Kaskoversicherung holte sich ein Gutachten zur Schadenhöhe ein. Mit dem Ergebnis eines Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 10.500 Euro, eines Restwertes auf dem überregionalen Markt von 5.799 Euro und Reparaturkosten in Höhe von 9.137 Euro. Abgerechnet wurde auf Totalschaden-Basis.

Der VN erhielt eine Zahlung in Höhe von 4.401 Euro. Er reparierte das Fahrzeug in Eigenregie und verklagte die Versicherung auf Zahlung weiterer 2.377,71 Euro. Der VN begründete seinen Zahlungsanspruch damit, dass der Restwert seitens der Versicherung zu hoch angesetzt sei. Dieser müsse auf 3.400 Euro statt auf 5.799 Euro festgesetzt werden. Insoweit ein klassischer Streit um die Abrechnung eines Verkehrsunfalles.

Gemäß den AKB ist der Zahlungsanspruch des VN auf die Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert (vereinfachte Formel: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Auszahlungsbetrag) begrenzt. Behält der VN jedoch sein Fahrzeug, so ist der Restwert fiktiv zu ermitteln. Diese Restwertermittlung im Kasko-Versicherungsrecht erfolgt anhand einer Auslegung der vereinbarten Versicherungsbestimmungen. Hier kommt es darauf an, wie ein VN ohne Spezialkenntnisse im Versicherungsrecht die AKB versteht. Den AKB ist jedoch aus dem Wortlaut nicht zu entnehmen, wo beim fingierten Verkauf (bzw. der fiktiven Abrechnung) die räumliche Grenze der Marktbeobachtung gezogen werden muss.

Rechnerisch erhöhter Restwert

Bei tatsächlichem Verkauf eines Unfallfahrzeugs leuchtet einem durchschnittlichen VN noch ein, dass der Versicherer ein Interesse daran hat, mittels Weisungen und eigener Verkaufsbemühungen Einfluss auf den Verkaufserlös zu nehmen. Im Fall des fiktiven Verkaufs birgt die Unterstellung von Weisungen und Unterstützung des Versicherers - so der BGH - dagegen aus Sicht des VN die Gefahr, dass der Restwert ohne tatsächliche Gründe nur rechnerisch erhöht und hierdurch die Versicherungsleistung (durch den ggf. überhöhten Restwertansatz) reduziert wird. Auch hier kommt es wieder auf den durchschnittlich verständigen und wirtschaftlich handelnden VN als Maßstab an. Wie also hätte ein VN sein Fahrzeug - ohne großen logistischen Aufwand - verkauft? Zumindest würde er es - so der BGH - am liebsten an ortsansässige Händler veräußern, allein um im Falle von Streitigkeiten über die Abwicklung des Verkaufs ortsnah verhandeln zu können. Hier decken sich meist noch die Interessenlagen von VN im Kaskorecht mit denen von VN bzw. Geschädigten im Haftpflichtrecht. Daraus resultiert auch die verbraucherfreundliche Vorgabe der Entscheidung des BGH: Abzustellen ist auf den regionalen Markt für den Aufkauf des Fahrzeugs am Sitz des VN.

Diese Entscheidung wird insoweit Auswirkungen auf die Regulierungspraxis haben, als das nun klargestellt ist, dass im Kaskorecht auf Seiten der Versicherer nicht ohne Weiteres mit verlockenden und überhöhten bundesweiten Restwertangeboten aus dem Internet gearbeitet werden kann. Hierbei handelt es sich zudem um eine Rechtsfrage, die von einem Kfz-Sachverständigen auch nicht mit dessen besonderer Sachkunde zu beantworten ist. Insoweit ist das Sachverständigenverfahren nach A.2.10 AKB in solchem Streitfall von vornherein nicht geeignet, diesen Streit der Parteien über die Schadenhöhe beizulegen.

Eine Einschränkung des Weisungsrechts der Kasko-Versicherer bei fiktiver Abrechnung ist deutlich zu erkennen. Zitat des BGH:"Nach der für das Haftpflichtrecht entwickelten ständigen Rechtsprechung genügt ein Fahrzeugeigentümer, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn er das Fahrzeug zu einem Preis veräußert, den ein Sachverständiger anhand des regionalen Marktes am Sitz des Geschädigten ermittelt. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eigene Marktforschung zu betreiben und dabei auch Angebote räumlich entfernter Kaufinteressenten einzuholen oder den im Internet inzwischen etablierten Sondermarkt für Restwertaufkäufer zu analysieren. Er ist ferner nicht gehalten, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zu geben, höhere Kaufangebote zu ermitteln. Er muss sich auch nicht auf das Kaufangebot eines Aufkäufers einlassen, wenn dieser seinen Sitz in erheblicher Entfernung vom Wohnort des Geschädigten hat und nicht feststeht, ob sich der Aufkäufer bereitfindet, die Kosten der Abholung des Fahrzeugs zu tragen."

Dr. Michael Ludovisy, Rechtsanwalt und Rechtsexperte der Autoflotte Höhere Bußgelder ab Herbst

Die Verkehrsminister von Bund und Ländern haben sich nach anhaltender Diskussion über die genauen Regelungen zur Änderung des Bußgeldkataloges geeinigt. Zwar sind diese Änderungen noch nicht in Kraft getreten, es wird aber vermutet, dass diese noch vor der Bundestagswahl im Herbst wirksam werden.

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