Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG:
Wisent (Bison bonasus L.),
Elchwild (Alces alces L.),
Rotwild (Cervus elaphus L.),
Damwild (Dama dama L.),
Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),
Rehwild (Capreolus capreolus L.),
Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),
Steinwild (Capra ibex L.),
Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),
Schwarzwild (Sus scrofa L.),
Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),
Schneehase (Lepus timidus L.),
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),
Murmeltier (Marmota marmota L.),
Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),
Luchs (Lynx lynx L.),
Fuchs (Vulpes vulpes L.),
Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),
Baummarder (Martes martes L.),
Iltis (Mustela putorius L.),
Hermelin (Mustela erminea L.),
Mauswiesel (Mustela nivalis L.),
Dachs (Meles meles L.),
Fischotter (Lutra lutra L.),
Seehund (Phoca vitulina L.);
Wildschaden – was dann?
Die versicherungsrechtlichen Konsequenzen einer Kollision mit Haarwild oder eines Ausweichmanövers mit Unfallfolge sind weitestgehend unbekannt. Wann ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet?
Gemäß den Versicherungsbedingungen sind Schäden an Kraftfahrzeugen zu ersetzen, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes (siehe Kasten) entstanden sind. Doch wie verhält es sich, wenn kein Zusammenstoß mit dem Wild selbst geschieht, weil der Fahrer durch eine Ausweichbewegung verunfallt? Das hatte jüngst das Landgericht Limburg mit Urteil vom 17.02.2010 (Aktenzeichen 2 O 137/09) zu entscheiden.
Der Kläger war Halter und Eigentümer eines Pkw, für den er eine Teilkaskoversicherung unterhielt. Als seine Tochter mit dem Fahrzeug fuhr, entdeckte sie am rechten Fahrbahnrand ein Reh und ging davon aus, dieses werde vor das Fahrzeug laufen. Sie bremste darauf hin ab, verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, wodurch es verunfallte und erheblich beschädigt wurde. Das Unfallgeschehen wurde polizeilich aufgenommen, wobei auch eine Wildunfallbescheinigung ausgestellt wurde. Der Versicherer regulierte den Schaden nicht, da ein Wildausweichschaden nicht nachgewiesen sei.
Urteil des Landgerichts Limburg
Das Gericht verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung, da es sich um einen Rettungskostenersatz handele, den die Beklagte zu leisten verpflichtet ist. Der Ersatzanspruch bestehe, da die Tochter des Klägers zur Abwendung respektive Geringhaltung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls ein Ausweichmanöver vorgenommen hat, wodurch der Schaden entstand. Zwar erschien zweifelhaft, ob das Ausweichmanöver und die damit verbundene Gefährdung des versicherten Fahrzeuges objektiv erforderlich und geboten war. Ebenso erschien zweifelhaft, ob es überhaupt noch möglich gewesen wäre, durch ein abruptes Bremsmanöver eine Kollision mit dem Tier zu vermeiden. Dies kann jedoch dahinstehen, da Fehleinschätzungen des Fahrers über die drohende Gefahr und deren Abwendbarkeit bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit unschädlich sind. Der Umstand, dass die Fahrerin möglicherweise nicht planend handelte, sondern reflexartig auf das Auftauchen des Rehs reagierte, steht einer Einstandspflicht der Beklagten nicht entgegen. Es ist ausreichend, dass die Rettungsmaßnahme objektiv dem Zweck diente, den Schaden abzuwenden. Dies war nach Ansicht des Gerichts der Fall. Die Versicherung ist auch bei Ausweichmanövern eintrittspflichtig, wenn die Fehleinschätzung der Situation nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und der „Fahrfehler“ dem Zweck diente, eine Kollision mit dem Tier zu verhindern.
Praxistipp für Flotten
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass Wildschäden zwingend der Polizei anzuzeigen sind, sofern der Schaden einen bestimmten Betrag übersteigt. Sehen Sie hierfür in Ihrer Versicherungspolice nach, um welchen Betrag es sich hierbei handelt, zumeist liegt die Grenze bei 500 Euro. Inka Pichler
- Ausgabe 8/2010 Seite 67 (183.9 KB, PDF)