Im Gegensatz zu vielen anderen EU-Mitgliedstaaten gilt in Deutschland bei Ordnungswidrigkeiten und im Strafrecht keine Halterhaftung im öffentlichen Straßenverkehr. Das Prinzip des hier anwendbaren Täterrechtes besagt, dass nur der Fahrer selbst als Täter belangt werden kann. Eine Ausnahme bilden Parkverstöße im ruhenden Verkehr. Kann hier der Fahrer - weil der Halter ihn nicht benennt - nicht ermittelt werden, gilt für den Halter gemäß § 25a StVG die Kostentragungspflicht.
Doch was gilt auf Privatparkplätzen? Immer mehr Geschäfte stellen auf ihren Parkplätzen Schilder auf, wonach die Parkplatzbenutzung nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist. Hierzu gehört zum Beispiel eine Höchstparkdauer unter Auslegen einer Parkscheibe. Ebenso gibt es Privatparkplätze mit Parkscheinautomaten. Verstößt man hiergegen, soll eine Geldstrafe die Folge sein. Doch für wen und haftet hierfür der Halter?
Urteil des Landgerichtes Arnsberg vom 16.1.2019, Az. 3 S 110/18
Durch Abstellen eines Kfz auf einem privaten Parkplatz mit entsprechenden Schildern kann ein Vertrag konkludent geschlossen und für Verstöße eine Vertragsstrafe ("Parkentgelt") vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass die Parkbedingungen zumutbar zur Kenntnis genommen werden können. Aber: Entgegen bisher anderslautender Urteile sei nach Ansicht der Arnsberger Richter nur der Fahrer und nicht der Halter in der Zahlungspflicht, da nur dieser Vertragspartner wird. Der Halter sei auch nicht verpflichtet, den Fahrer und damit Vertragspartner zu benennen, da keine sekundäre Darlegungslast bestehe.
"Die mit der Parkraumüberwachung betraute Klägerin hat grundsätzlich ausreichende Erkenntnismöglichkeiten, um festzustellen, wer ein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat. Sie muss ohnehin durch Personal und/oder technische Maßnahmen (Videoüberwachung) feststellen, welche Fahrzeuge mit welchem Kennzeichen für welchen Zeitraum auf dem Parkplatz abgestellt werden. Auf die gleiche Art und Weise ist es ihr dann grundsätzlich auch möglich festzustellen, wer der Fahrer eines Fahrzeuges ist, spätestens bei der Rückkehr zum Fahrzeug, auch wenn, worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist, dies mit einem Mehraufwand verbunden sein mag (...)."
Ferner scheidet nicht nur ein Parkentgelt gegenüber dem Halter aus Vertragsrecht aus, sondern es sei auch keine Anspruchsgrundlage aus dem Schadenersatzrecht erkennbar. Aber: Der Parkplatzinhaber hat nach Ansicht der Arnsberger Richter gegen den Halter einen Unterlassungsanspruch, der im Rahmen des Gerichtsverfahrens anerkannt wurde.
Praxistipp
Auf privaten Parkplätzen besteht keine gesetzliche Halterpflicht im eigentlichen Sinne zur Auskunft, denn Rechtsgrund ist kein Gesetz, sondern ein Vertrag. Diesen Vertrag hat der Dienstwagennutzer (konkludent) mit dem Eigentümer des Parkplatzes abgeschlossen. Deshalb haftet nur er. Gewöhnlich sind an den privaten Parkplätzen Schilder angebracht, unter welchen Voraussetzungen man wie lange parken darf.
Da der Eigentümer keine Kenntnis über den Fahrer hat, wird zunächst der Halter angeschrieben. Dieser kann als Zustandsstörer haften - außer er nennt den konkreten Handlungsstörer (Fahrer). So führt der BGH aus (BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 160/14, Rn 21): "Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (st. Rspr. des Senats, Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 7; Urteil vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06."
Zum zurechenbaren Verhalten des Halters führt der BGH weiter aus (BGH a.a.O. Rn. 27): "Die Zurechnung der Besitzstörung durch einen mit dem Halter personenverschiedenen Fahrer beruht darauf, dass diese mittelbar auf den Willen des Halters zurückgeht, indem er das Fahrzeug freiwillig Dritten zur Benutzung überlassen hat. Daran ist bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr anzuknüpfen. Für den Halter selbst, der als bloßer Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, ist zwar eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert. Er kann aber unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er - wie hier - auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Dieses Verhalten macht bei wertender Betrachtung künftige Besitzstörungen wahrscheinlich. Das ist für einen Unterlassungsanspruch nach allgemeiner Ansicht ausreichend (vorbeugender Unterlassungsanspruch; Erman/Lorenz, BGB, 14. Aufl., § 862 Rn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 862 Rn. 9; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 862 Rn. 7; zu § 1004 BGB: Senat, Urteil vom 17. September 2006 - V ZR 230/03, BGHZ 160, 232, 236 mwN; Staudinger/ Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 214)."
Der BGH nimmt die Zurechnung des Verhaltens des Handlungsstörers in dem benannten Fall dadurch an, dass der Halter die Daten des Fahrers nicht herausgegeben hat. Sollten Fuhrparkleiter die Fahrerdaten nicht an den Parkplatzbetreiber herausgeben, kann die Firma als Halter als Zustandsstörer haften, woraus Abmahnungen resultieren können.
Insofern rate ich die Daten herauszugeben. Ob der Dienstwagennutzer zahlt oder versucht die Ansprüche abzuwehren, liegt in seinem Verantwortungsbereich. Wer jedoch einen Firmenwagen nutzt, muss sich an Regeln halten.
Inka Pichler-Gieser, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht der Kanzlei Kasten & Pichler