Nimmt ein Fahrzeugführer ein Handy in die Hand und sieht mehrere Sekunden lang auf das Display, so liegt eine verbotswidrige Nutzung vor. "Neu" sind die Ausführungen zum "mehrere Sekunden" dauernden Sehen auf das Display. Das Anschauen des Displays dürfte dem Gericht als Indiz für die Nutzung des Handys gedient haben; reicht doch das bloße In-die-Hand- Nehmen eines Handys nicht für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit aus. Beweisfragen einmal gänzlich außer Acht gelassen.
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.7.2018, Az. 2 Ss OWi 201718, DAR 2018, 577