Da keine Ordnungswidrigkeit begeht, wer den Motor an einer roten Ampel händisch abstellt und ein elektronisches Gerät nutzt, muss sich aus dem Urteil des Gerichts grundsätzlich ergeben, ob der Motor tatsächlich lief oder "fahrerseitig", also manuell, abgeschaltet war.
(KG, Entscheidung vom 27.2.2020, Az. 162 Ss 17/20, zfs 2020, 409)