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Hauptuntersuchung: Probefahrt gehört zur HU

03.11.2011 09:35 Uhr
Was gehört zur Hauptuntersuchung dazu?
Ab dem nächsten Jahr ändert sich einiges beim Fahrzeugcheck durch die Prüforganisationen.
© Foto: TÜV Süd

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Der TÜV Süd hat in einer Mitteilung die für 1. April 2012 geplanten Änderungen an der Hauptuntersuchung (HU) zusammengefasst. So soll der Prüfer künftig eine Probefahrt mit mindestens acht Stundenkilometern durchführen, ehe es mit dem Auto in die Prüfgasse geht. Sie soll sicherstellen, dass die Assistenzsysteme des Fahrzeugs aktiviert sind und ansprechen. Die Regelung gilt allerdings nur für neu zugelassene Fahrzeuge, so dass erst ab 2015 vermehrt Probefahrten durchgeführt werden müssen. Die elektronischen Sicherheitsassistenten wie Airbag, ABS, ESP oder Abstandsregler rücken künftig insgesamt stärker in den Fokus der HU. Mit einem so genannten HU-Adapter, der an die OBD-Schnittstelle (On Board Diagnose) des Fahrzeugs angedockt wird, können Prüfer auslesen, ob die Sicherheitsassistenten funktionieren. Stichtag für die Masse der Pkw auch hier: Neuzulassungen ab 1. April 2012. Neuer HU-Termin 24 Monate nach der Prüfung Sofort fällig wird ab dem 1. April 2012 das geänderte Vorgehen in punkto Rückdatierung der HU-Plakette. Mit dem anstehenden Änderungspaket zur StVZO wird der Gesetzgeber voraussichtlich ein bundesweit einheitliches Vorgehen vorgeben. Die nächste HU ist dann grundsätzlich 24 Monate nach dem Untersuchungstermin fällig, egal ob der Prüftermin überzogen wurde oder nicht. Das mache es künftig wieder möglich, bei der HU "Zeit zu schinden" – allerdings drohe nach wie vor ein Bußgeld, wenn die Plakette seit drei Monaten abgelaufen ist. Bei einem Unfall drohe zudem Ärger mit der Versicherung. Einheitlicher Mängelbericht aller Prüforganisationen Als weiteres Novum auf dem Weg zur Plakette arbeiten laut TÜV Süd ab dem 1. April 2012 alle Prüforganisationen bundesweit mit einem einheitlichen Mängeltool, auch Mängelbaum genannt. Im Prüfbericht gebe es zu festgestellten Mängeln nun detailliertere Hinweise, die der Fahrzeuginhaber direkt an die Werkstatt weitergeben kann. Alle genannten Änderungen sind in eine Novelle der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO)eingearbeitet worden. Sie soll im kommenden Februar den Bundesrat passieren. (ng)

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