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Hohe Steuern, wenig Regeln

31.07.2013 12:02 Uhr

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Hohe Steuern, wenig Regeln

Teil 34: Ukraine | Maryana Shybanova und Taras Kozhushko, beide Manager im Bereich Steuer und Rechtsdienstleistungen bei Deloitte Ukraine, erläutern Rahmenwerk und Regeln zur Besteuerung von Firmenwagen.

— Welche Steuern erhebt der ukrainische Staat allgemein auf Fahrzeuge und speziell auf Firmenwagen?

Kozhushko: Wir haben in der Ukraine verschiedene Steuern auf den Erwerb und die Nutzung von Pkw. Die erste ist eine einmalige Abgabe für die Erstregistrierung von Transportfahrzeugen, die immer von juristischen und natürlichen Personen zu zahlen ist. Diese ist allerdings geringfügig und basiert auf dem Hubraum sowie dem Alter eines bestimmten Fahrzeugs. Sie bewegt sich zwischen 3,5 und 70 Hrywnja (ca. 0,33 bis 6,60 Euro; lt. Währungsrechner auf Handelsblatt online vom 04.07.2013 bei Wert von 1 Hrywnja [UAH] = 0,0944 Euro) pro 100 Kubikzentimeter bei Neuwagen. Bei Gebrauchtwagen findet dann ein Anstieg des Koeffizienten und damit der Abgaben statt. Die meisten Steuerzahler zahlen acht bis zwölf Hrywnja (ca. 0,76 bis 1,13 Euro), da der Hubraum von Firmenwagen normalerweise in der Spanne von 1.500 bis 2.500 Kubikzentimetern liegt.

Zusätzlich zur Registrierungsabgabe haben wir eine Pensionsfondsabgabe, die ebenfalls mit der Erstregistrierung des Fahrzeugs fällig ist. Und diese ist im Hinblick auf den Betrag auch wesentlich höher. Sie errechnet sich folgendermaßen: Wenn der Anschaffungswert eines Autos beispielsweise bis zu 189.255 Hrywnja (ca. 17.866 Euro) ausmacht, dann beträgt der Steuersatz darauf drei Prozent. Zwischen 189.256 und 332.630 Hrywnja (ca. 31.400 Euro) beläuft sich der Steuersatz auf vier Prozent und wenn der Anschaffungswert mehr als 332.630 Hrywnja ist, kommt eine Rate von fünf Prozent zur Anwendung. Die Abgabe wird nur auf den Kaufpreis der Fahrzeuge erhoben, die der inländischen Erstzulassung unterliegen.

– Gibt es neben der Registrierungs- und Pensionsfondsabgabe weitere Steuern?

Kozhushko: Wir haben auch einen Einfuhrzoll. Dieser rangiert zwischen zehn und 20 Prozent des Zollwertes eines Autos. Darüber hinaus haben wir eine Verbrauchssteuer auf den Import von einigen Fahrzeugen, wobei die Steuersätze speziell in Abhängigkeit vom Hubraum, Typ und Alter des Fahrzeugs et cetera festgelegt sind. So sind beispielsweise für neue Pkw mit einem Hubraum von 1.500 bis 2.200 Kubikzentimetern 0,13 Euro pro Kubikzentimeter an Verbrauchssteuer zu entrichten – in diesem Fall beträgt die Verbrauchssteuerschuld folglich 195 bis 286 Euro. Sowohl der Einfuhrzoll als auch die Verbrauchssteuer sind vom Importeur zu zahlen.

Am 13. April 2013 trat außerdem eine spezielle Abgabe auf den Import von Fahrzeugen in Kraft. Diese wurde für den Zeitraum von drei Jahren eingeführt und hängt vom Hubraum ab. Für Wagen mit einem Hubraum von 1.000 bis 1.500 Kubikzentimetern wurde ein Abgabensatz von 6,46 Prozent verhängt (im ukrainischen Warenverzeichnis für ausländische Wirtschaftaktivitäten [UKT ZED] Code 8703 22 10 00). Für Fahrzeuge mit einem Hubraum von 1.500 bis 2.000 Kubikzentimetern ist der Satz auf 12,95 Prozent festgelegt (UKT ZED Code 8703 23 19 10). Die einzige Ausnahme davon bilden Hybrid-Transportfahrzeuge mit einem Hubraum von 1.000 bis 2.200 Kubikzentimetern (UKT ZED Code 8703 22 10  00 sowie 8703 23 19 10), die der Spezialabgabe bis 28. Februar 2014 nicht unterliegen. Diese Sondermaßnahmen haben den Import neuer Fahrzeuge in die Ukraine nahezu zum Erliegen gebracht.

– Zu den Vorgaben des Gesetzgebers für die Besteuerung von Firmenwagen aus körperschaftsteuerlicher Sicht: Sind die Aufwendungen für Unternehmen absetzbar?

Kozhushko: Kosten wie Leasingraten und die Abschreibung auf Fahrzeuge sind prinzipiell steuerlich absetzbar. Die Nutzungsdauer sollte zu steuerlichen Zwecken mindestens fünf Jahre betragen. Steuerzahler dürfen für eine der fünf Abschreibungsmethoden optieren, die für Transportfahrzeuge erlaubt sind: lineare, degressive, beschleunigte degressive, Jahrespauschalsummen- und Leistungseinheiten-Methode, wobei letztere auf Kilometern fußt.

– Besteht irgendein Unterschied zwischen geleasten und gekauften Autos?

Kozhushko: Soweit es das Financial Leasing betrifft, gibt es keine Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von geleasten und gekauften Fahrzeugen. Operating Leasing wird dagegen als Service angesehen und das Fahrzeug verbleibt in der Bilanz des Leasinggebers.

– Wie haben Unternehmen mit den laufenden Kosten wie Kraftstoff, Reparaturen und Instandhaltung umzugehen?

Kozhushko: Wenn Unternehmen die Versicherung, Kraftstoff und so weiter zahlen, entstehen tatsächlich unterschiedliche Situationen. Es gibt in der steuerlichen Behandlung etwa einen Unterschied zwischen Reparaturen und Instandhaltung. Die steuerliche Abzugsfähigkeit hängt hier davon ab, ob die Rechnungen diese Aufwendungen als Reparaturen oder Instandhaltung qualifizieren.

Handelt es sich um Instandhaltungskosten, können diese voll steuerlich geltend gemacht werden. Sind die Kosten jedoch für Reparaturen ausgewiesen, sind diese nur bis zu einem Maximum von zehn Prozent, basierend auf dem Buchwert des Fahrzeugs, zu Beginn des Geschäftsjahres abzugsfähig. Anders als die Reparaturaufwendungen sind wiederum Belastungen für Versicherung, Kraftstoff, Reifen und so weiter auch steuerlich absetzbar.

– Wie ist dann die Mehrwertsteuer auf die unterschiedlichen Arten von laufenden Kosten zu behandeln?

Kozhushko: Bis zu dem Maße, wie das Auto geschäftlichen Zwecken dient, ist die Vorsteuer komplett abzugsfähig. Wenn es auch für privaten Bedarf eingesetzt wird, sollte die Vorsteuer nur anteilsmäßig für die geschäftliche Nutzung geltend gemacht werden.

– Wie hoch ist die Mehrwertsteuer auf Fahrzeuge und handelt es sich um eine abzugsfähige Vorsteuer?

Shybanova: Derzeit beträgt die Mehrwertsteuer 20 Prozent in der Ukraine. Vom 1. Januar 2014 an wird die Steuer auf 17 Prozent gesenkt. Wenn ein Fahrzeug nur für dienstliche Fahrten genutzt wird, handelt es sich für Unternehmen generell um Vorsteuer. Wird der Firmenwagen aber geschäftlich und privat gefahren, ist diese lediglich im richtigen Verhältnis für die geschäftliche Nutzung abzugsfähig.

– Kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auch an den Kosten beteiligen?

Shybanova: Das ist keine übliche Vorgehensweise in der Ukraine. Überdies ist der Abzug vom Gehalt des Arbeitnehmers ohne eine gesonderte, durch den Arbeitnehmer unterschriebene Vereinbarung nicht zulässig.

– Welchen Rahmen steckt der Gesetzgeber im Allgemeinen für die Besteuerung von Firmenwagen aufseiten des Arbeitnehmers? Muss dafür ein geldwerter Vorteil ermittelt werden, auf den Steuern zu entrichten sind?

Shybanova: Wenn ein Auto nur für geschäftliche Zwecke genutzt wird, entsteht auch kein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer, auf den er Steuern zu zahlen hat. Das Unternehmen muss das allerdings durch Dienstreiseaufträge und entsprechende Belege beweisen, in denen dargelegt ist, wohin die Fahrt ging, der Grund für die Reise und so weiter.

Generell gibt es eine Lücke an gesetzlichen Regelungen, die definieren, wie ein geldwerter Vorteil überhaupt zu ermitteln ist. Aus diesem Grund wählen Unternehmen bei dualer Nutzung unterschiedliche Ansätze. So kann zum Beispiel ein geldwerter Vorteil anhand der Kraftstoffquittungen berechnet werden, wenn ersichtlich ist, wie viele Kilometer das Fahrzeug gefahren wurde. In Verbindung mit den Dienstreiseaufträgen kann das Unternehmen dann für die Privatnutzung einen geldwerten Vorteil kalkulieren. Einen weiteren Ansatz nutzen einige Firmen, indem sie den Anschaffungspreis des Fahrzeugs zugrunde legen und davon für die Privatnutzung einen gewissen Prozentsatz anhand der Dienstreiseaufträge als geldwerten Vorteil monatlich festlegen. Der Mangel an Regeln ist daher auch ein Problem für die Unternehmen.

– Was ist der gängigste Ansatz, um den geldwerten Vorteil zu ermitteln?

Kozhushko: Unternehmen legen oft eine Vollkostenrate für die Nutzung des Firmenwagens pro Kilometer und Monat zugrunde. Wenn zum Beispiel 400 Euro für ein Leasingfahrzeug monatlich gezahlt werden und der Fahrer es sieben Tage im Monat für private Zwecke verwendet, setzt das Unternehmen von 30 Tagen anteilig einen geldwerten Vorteil an, der das zu versteuernde Bruttoeinkommen erhöht. Im genannten Fall wären das etwa 93 Euro (Anmerkung zur Berechnung: 400 Euro : 30 x 7 Tage). Das ist das gebräuchlichste Vorgehen.

– Wie sind dabei die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte zu bewerten?

Shybanova: Diese Fahrten sind generell als Privatfahrten zu betrachten.

– Wenn der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug für dienstliche Reisen nutzt: Welche Regelungen haben Sie dafür?

Shybanova: Es ist Praxis, dass Arbeitnehmer ihre Privatautos auch für dienstliche Fahrten nutzen. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber rückvergütet. Es sollte dafür aber eine Anweisung sowie Dokumente geben, welche die Geschäftsreisen mit dem Privatwagen belegen. Der Arbeitnehmer kann dann, basierend auf der Unternehmensrichtlinie, in der die Sätze pro Kilometer und andere Anforderungen bestimmt sind, eine Kompensation erhalten.

– Plant die Regierung Neuerungen?

Shybanova: Bis heute sind keine gesetzlichen Änderungen bezüglich der Besteuerung von Firmenwagen absehbar.

– Worauf müssen deutsche Flottenmanager bei der Besteuerung von Firmenwagen besonders achten?

Kozhushko: Wenn Unternehmen alle Kosten und die Dienstreisen dokumentieren, ist das steuerliche Regelwerk für die Flottenmanager ziemlich klar.

Frau Shybanova, Herr Kozhushko, vielen Dank für das informative Gespräch!

| Interview: Annemarie Schneider

Ukraine | Steuern und Abgaben auf Firmenwagen

Einmalige Abgabe bei Erstregistrierung, abhängig von Hubraum und Alter des Fahrzeugs: zwischen 3,5 und 70 Hrywnja (ca. 0,33 bis zu 6,60 Euro) pro 100 Kubikzentimeter (cm3) bei Neufahrzeugen.

Zusätzlich Pensionsfondabgabe auf Kfz bei inländischer Erstzulassung, Prozentsatz auf Kfz-Anschaffungswert fällig mit Erstregistrierung:

bis zu 189.255 Hrywnja (ca. 17.866 Euro): 3 Prozent vom Kfz-Anschaffungswert

189.256 bis 332.630 Hrywnja (ca. 31.400 Euro): 4 Prozent

mehr als 332.630 Hrywnja: 5 Prozent

Einfuhrzoll: zwischen 10 und 20 Prozent des Kfz-Zollwertes + Verbrauchssteuer: Höhe in Anhängigkeit von Hubraum, Typ und Alter des Kfz etc. zum Beispiel für neue Pkw mit Hubraum von 1.500 bis 2.000 cm3 = 0,13 Euro pro cm3; beide Steuerarten sind vom Importeur zu entrichten.

Seit 13. April 2013 Steuer auf den Kfz-Import: in Kraft für 3 Jahre, hubraumabhängig auf den Kfz-Anschaffungswert:

für Kfz mit 1.000 bis 1.500 cm3: 6,49 Prozent

für Kfz von 1.500 bis 2.000 cm3: 12,95 Prozent

Ausnahme: Hybridtransportfahrzeuge mit 1.000 bis 2.200 cm3: befreit bis 28.02.2014

Körperschaftsteuerliche Perspektive: alle Aufwendungen für Leasing oder Kauf sind prinzipiell steuerlich absetzbar; Abschreibung bei Kauf über Mindestzeitraum von 5 Jahren.

Laufende Kosten: Instandhaltungskosten, Kfz-Versicherung, Reifen, Kraftstoff etc. sind steuerlich abzugsfähig, jedoch nicht die Reparaturkosten. Diese können max. bis 10 Prozent des Buchwertes eines Kfz (zu Beginn des Geschäftsjahres) p. a. angesetzt werden.

Mehrwertsteuer: 20 Prozent (sinkt zum 01.01.2014 auf 17 Prozent), die Unternehmen auf alle Kosten für die geschäftlichen Fahrten als Vorsteuer geltend machen können.

Besteuerung eines geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer: keine Regularien, daher wählen Unternehmen verschiedene Ansätze. Dienstreiseaufträge und Belege müssen dafür aber genau dokumentiert sein. Der gängigste: Ermittlung anhand der Vollkostenrate i.  V. m. Kilometern und Monat. Beispiel: Bei einer Vollkostenrate von 400 Euro und 7 Tagen für private Nutzung entsteht ein zu versteuernder geldwerter Vorteil von 93 Euro (400 Euro : 30 x 7 Tage).

Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind als Privatfahrten zu betrachten.

Bei Nutzung des Privatwagens für Dienstfahrten durch den Arbeitnehmer: Kompensation anhand einer internen Policy des Unternehmens, in der u. a. die Sätze pro Kilometer bestimmt sind.

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