Bei Starkregen ist das Wasser in das Fahrzeug eingedrungen, so dass es zu einem technischen Defekt kam. Das Gericht hat entschieden, dass eine durch Niederschlags- und Spritzwasser bedingte Durchnässung oder Überflutung der Fahrzeugoberfläche mit der Folge von Nässeschäden am und im Fahrzeug keine Überschwemmung darstellt. Das Einwirken erheblicher Regenmengen im Rahmen eines Unwetters auf das Fahrzeug und das Überlaufen der Wasserkästen genügt nicht für die Annahme einer Überschwemmung. Allein das Einwirken von Starkregen, anders als bei Hagel, begründet keinen Versicherungsfall.
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. 20 U 233/14, r+s 2015, 228
- Ausgabe 11/2020 Seite 93 (308.4 KB, PDF)