Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber (und Eigentümer) für jeden Schadenfall übernommen hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung des Fahrzeugs die bloß fiktiven Herstellungskosten verlangen. Das Recht des Geschädigten, die Herstellungskosten statt der Herstellung zu verlangen, ist mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung als Ersetzungsbefugnis allein des Gläubigers (Leasinggeber und Eigentümer) zu verstehen.
BGH, Entscheidung vom 29.1.2019, Az. VI ZR 481/17, DAR 2019, 321