Weist ein Fahrzeug eines Autovermieters bereits zahlreiche Vorschäden auf, sollten diese ausführlich dokumentiert werden, bevor das Auto weiter vermietet wird. Gibt es keine Beweise, dass weitere Schäden tatsächlich erst in dem Zeitraum entstanden sind, in dem ein neuer Kunde das Fahrzeug gemietet hatte, hat das Unternehmen die Reparaturkosten in vollem Umfang zu tragen und muss selbst auf die mit dem Fahrer vereinbarte Selbstbeteiligung verzichten. Das hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese aktuell entschieden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilt hat, ging es im vorliegenden Fall um die Reparaturkosten für das beschädigte Heck eines gemieteten Lkw von Iveco in Höhe von 1.327 Euro, für die der Autovermieter die im Kfz-Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 750 Euro zurückverlangte. Der Heckschaden sei bei der Übergabe des Transporters an den betroffenen Kunden noch nicht vorhanden gewesen, was dieser jedoch bestritt. Überhaupt habe das Fahrzeug schon eine Reihe von Vorschäden gehabt, wobei ihm als Kunden weder eine Kopie des Mietvertrags noch eine entsprechende Dokumentation übergeben worden sei. Die der Gerichtsakte beiliegende Liste mit sechs Altschäden, unter denen die umstrittene Delle am Heck fehlte, habe der Kunde erstmals vor Gericht zu Gesicht bekommen. Das Dokument sei für ihn damit ohne Beweiswert. Das Gericht schloss sich dieser Einschätzung an. "Die Profis der Autovermietung hätten bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden vorsorglich Digitalfotos von allen vier Seiten machen müssen, um den späteren Beweis eines zu diesem Zeitpunkt noch fehlenden Vorschadens zu erleichtern", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Da das Fahrzeug bei der erneuten Vermietung noch mehrere unbestrittene Altschäden aufgewiesen habe, käme hier ein so genannter "Anscheinsbeweis" als Beleg nicht in Frage. Dies wäre bei einem schadensfreien Fahrzeug der Fall. Der Anscheinsbeweis wird dann bemüht, wenn sich ein Unfall zwischen Beteiligten ohne Zeugen abspielt und auch sonst keine verwertbaren Beweismittel zur Verfügung stehen, um das alleinige Verschulden eines der Beteiligten zu beweisen. (sn) Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Aktenzeichen: 531 C 113/10