Möglichkeiten ausschöpfen
Rechtsprechung | Mit mehreren Urteilen vereinfacht der Bundesfinanzhof die Handhabung von Tankgutscheinen und sonstigen steuerfreien Zuwendungen – auch via Tankkarte – bis zu 44 Euro monatlich.
— Tankkarten haben mittlerweile erstaunliche Fähigkeiten. In Autoflotte 4/2012 erfährt man im Artikel „Auf Nummer sicher“, dass auch eine allen Pflichten des Fuhrparkbetreibers genügende Führerscheinkontrolle via Benutzung der Tankkarte möglich ist. Da sollte es doch eine Kleinigkeit sein, die Tankkarte auch zur Ausschöpfung der steuer- und sozialversicherungsfreien Sachzuwendung in Höhe von 44 Euro pro Monat zu verwenden (vorausgesetzt natürlich, die allgemeine Vergütungspolitik sieht vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen).
Die steuerlichen Voraussetzungen hierfür sind jetzt endlich gegeben, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Urteile erlassen hat, aus denen sich endlich eine praktisch sinnvolle Handhabung ableiten lässt (Aktenzeichen VI R 21/09, VI R 26/08 sowie VI R 27/09 und dann noch zur Barerstattung von Tankgutscheinen VI R 40/10 und VI R 41/10). Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die Finanzverwaltung R 8.1 Abs. 1 Satz 7 der Lohnsteuerrichtlinien ab sofort nicht mehr anwendet. Damit ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Praxis angewendet werden kann.
Nicht nur Kraftstoff | Interessant ist die neue Vereinfachung der altbekannten Regelung natürlich für (fast) jeden Arbeitnehmer, insbesondere aber für Dienstwagennutzer, egal ob diese in den Genuss der vollständigen Übernahme der Fahrzeugkosten durch den Arbeitgeber kommen oder ob sie die Kraftstoffkosten der privat gefahrenen Strecken ganz oder teilweise selbst tragen müssen. Denn: An der „Tanke“ gibt es bekanntlich nicht nur Benzin, sondern ein breites Waren- und Dienstleistungsangebot. Dieses kann nämlich innerhalb der vorgenannten Betragsgrenze nunmehr lohn- und sozialversicherungsfrei ausgenutzt werden.
Bislang haben viele Unternehmer Tank- und Warengutscheine nicht verwendet, weil allein schon die Ausstellung der Gutscheine für verschiedene Arbeitnehmer (Super, Normal oder Diesel?) und zusätzlich die Festlegung einer genauen Liefermenge (in Abhängigkeit von den ständig schwankenden Preisen zur Vermeidung der Überschreitung des Betrags von 44 Euro) sowie die betragsmäßige Abrechnung als bürokratischer Aufwand angesehen wurden, der durch den positiven Effekt nicht gerechtfertigt ist.
Nun ist gerichtlich klargestellt, dass es bei der Abgrenzung, ob ein begünstigter Sachbezug oder eine unabhängig von der Höhe steuerschädliche Geldleistung vorliegt, nicht darauf ankommt, ob formuliert ist „Gutschein über 30 Liter Normalbenzin“ oder ob es lautet „Gutschein über Normalbenzin im Wert von 40 Euro“. In beiden Fällen könne der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jeweils nur Treibstoff beanspruchen – dies ist der Unterschied zu einer reinen Geldleistung!
Betragslimitierung genügt | Aus diesem Grundsatz wurde in einem der drei Urteile die Konsequenz gezogen, dass auf dem Tankgutschein die Wahl der Kraftstoffsorte freigelassen werden kann und die betragsmäßige Limitierung ausreicht.
Von hier war es offensichtlich nur ein kleiner Schritt, in einem dritten Fall zu entscheiden, dass ein Sachbezug auch dann vorliegt, „wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen“ sind.
Unerheblich ist es insoweit – so der BFH weiter – „dass solche Gutscheine, je nach Aussteller, im täglichen Leben ähnlich dem Bargeld verwendbar sein mögen. Denn trotz einer gewissen Handelbarkeit oder Tauschfähigkeit besteht ein solcher Gutschein nicht in Geld“ und bleibt daher Sachbezug. Auf gut Deutsch: Pro Monat können 44 Euro auf der Tankkarte für private Zwecke des Karteninhabers freigeschaltet werden, endlich.
| Hans-Günther Barth