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Nachbesserung am Neuwagen

31.12.2013 12:02 Uhr

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Nachbesserung am Neuwagen

Fehlende Fabrikneuheit | Kann sich der Käufer eines beschädigten Neuwagens darauf berufen, wenn er die Abnahme nicht generell abgelehnt, sondern eine Beseitigung der Schäden verlangt und diese unzureichend gelingt?

— Der Kläger bestellte im verhandelten Fall bei der Marken-Vertragshändlerin im November 2009 einen Neuwagen. Im Folgemonat verweigerte er die Annahme wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtet hatte, lehnte er Mitte Januar 2010 eine Übernahme des Wagens erneut ab und trat vom Vertrag zurück, nachdem die Beklagte sich darauf berufen hatte, dass dieser nunmehr mängelfrei sei.

Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil der Kläger sich angesichts seines Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen könne.

Nacherfüllung: Rechte und Pflichten | Die Grundsätze der Entscheidung gelten auch für Leasingverträge und sind übertragbar. Als Zessionar der kaufrechtlichen Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln kann der Leasingnehmer vom Lieferanten primär Nachbesserung respektive Nacherfüllung nach § 439 BGB verlangen, wenn das Leasingfahrzeug einen Sachmangel aufweist.

Hierbei sind allerdings die im Leasingvertrag und Liefervertrag enthaltenen Regelungen zur Nacherfüllung zu beachten. Der Leasingnehmer eines Neufahrzeugs hat grundsätzlich das Wahlrecht zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung eines anderen mangelfreien Fahrzeugs.

Handelt es sich bei dem Vertrag um ein beiderseitiges Handelsgeschäft, ist zur Aufrechterhaltung der Sachmängelansprüche notwendig, dass das Fahrzeug direkt im Anschluss an die Nachbesserungsarbeiten einer Untersuchung unterzogen wird und etwaige verbliebene Mängel unverzüglich gerügt werden (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage, Seite 1.172).

Eigenschaft der Fabrikneuheit | Für die Entscheidung des BGH vom 6. Februar 2013 (Az. VIII ZR 374/11) stand fest, dass an dem als Neuwagen verkauften Fahrzeug auch beim zweiten Übergabeversuch noch Oberflächenverkratzungen und Lackschäden vorhanden waren, die von dem zu erwartenden gewöhnlichen Zustand eines Neufahrzeugs abweichen. Damit fehlte ihm die mit dem Vertragsschluss vereinbarte, dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit „fabrikneu“. Denn Fabrikneuheit verlangt, dass sich das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer in dem unbenutzten und unbeschädigten Zustand befindet, wie es vom Hersteller ausgeliefert worden ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 1980 – VIII ZR 185/79).

Dieser Zustand war nach den festgestellten Oberflächenverkratzungen und Lackschäden nicht mehr gegeben. Zudem waren die ausgeführten Reparaturarbeiten lediglich von „handwerklicher“ und damit nicht von solcher Qualität, wie sie für einen werkseitigen Herstellungszustand bei Auslieferung des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand zu erwarten war.

Meinung der Vorinstanz | Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, dass der Kläger aufgrund des von ihm erhobenen Nachbesserungsverlangens die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs nicht mehr als Mangel geltend machen oder sich darauf berufen könne, dass die von ihm verlangte Reparatur die Fabrikneuheit beseitigt habe.

Die Beurteilungsgrundlage habe sich bereits dadurch geändert, dass der Kläger die Nachbesserung verlangt habe. Zwar möge das Fahrzeug aufgrund der hierbei durchgeführten Arbeiten nicht mehr „fabrikneu“ gewesen sein. Die fehlende Neuwagenqualität könne jedoch nicht mehr als Mangel gewertet werden. Zumindest sei eine Berufung des Klägers auf die mangelnde Fabrikneuheit treuwidrig und deshalb nicht zu berücksichtigen, nachdem er die Beklagte in Kenntnis der Tatsache, dass umfängliche Arbeiten erforderlich seien, dahingehend selbst zur Nacherfüllung aufgefordert habe.

Der Kläger könne deshalb nicht nachträglich geltend machen, dass die von ihm verlangte Reparatur die Neuwagenqualität beseitigt habe.

Auffassung des BGH | Dies sieht der BGH in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2013 jedoch anders. Die in § 439 Abs. 1 BGB als eine der Modalitäten der Nacherfüllung geregelte Nachbesserung zielt darauf ab, die gekaufte Sache in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen; so wie er nach § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1 BGB geschuldet ist.

Der Verkäufer schuldet deshalb nicht nur bloße Verbesserungen eines bestehenden Mangelzustands, sondern eine vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels (BGHZ 163, 234, 242 f.). Zwar steht es einem Käufer frei, Nachbesserung auch dann zu verlangen, wenn eine Behebung des Mangels nicht vollständig möglich ist und er – wenn auch gegebenenfalls unter Ausgleich eines dadurch verbleibenden Minderwerts – bereit ist, sich mit einem Zustand der Sache im Umfang einer möglichen Nachbesserung zu begnügen.

Keine Unterstellung des Verzichts | Dass er bei Stellung eines Nachbesserungsverlangens aber bereit ist, einen Nachbesserungserfolg unterhalb des Möglichen als noch vertragsgerecht hinzunehmen und dadurch auf einen Teil der zu beanspruchenden Leistung zu verzichten, kann – da ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, sondern eindeutiger Anhaltspunkte bedarf – nicht ohne Weiteres angenommen werden. Dies umso mehr, als ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht einfach unterstellt werden kann.

Der Kläger konnte grundsätzlich erwarten, dass ihm ein einem Neuwagen entsprechendes Fahrzeug übergeben würde, der herbeizuführende Nachbesserungserfolg also jedenfalls in technischer Hinsicht den Fahrzeugzustand wiederherstellen würde, wie er werkseitig bei Auslieferung des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand vorgelegen hätte.

Option: Rücktritt vom Kaufvertrag | Wird also durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werkseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer immer noch vom Vertrag zurücktreten.

Der Rücktritt ist dabei auch nicht durch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB („Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung“) ausgeschlossen.

Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.

| Dr. Michael Ludovisy

Arbeitsweg | Längere Strecke nicht zwingend verkehrsgünstiger

– Für die Entscheidung, ob eine Umwegstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger im Sinne des § 9 I 3 Nr. 4 EStG ist, muss auf die konkreten Verhältnisse im Streitjahr abgestellt werden. Die Nachweislast für diese Verhältnisse obliegt dem Steuerpflichtigen. Eine längere Strecke ist danach nicht offensichtlich verkehrsgünstiger, wenn sie bei ständig wechselnden Verkehrsverhältnissen nur bei bestimmten Verkehrslagen Vorteile gegenüber der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung bieten kann und eine Entscheidung, welche Strecke genutzt wird, vor jeder Fahrt neu anhand der dann aktuellen Verkehrslage getroffen werden müsste. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Straßenverbindung verkehrsgünstiger als die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer eine andere, längere Strecke tatsächlich nutzt und so die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.

FG Neustadt, Az. 4 K 1810/11, ADAJUR-NL, 3.09.2013

Verlassen des Unfallortes | Kein Schutz durch Vollkaskoversicherung

– Ist ein Versicherungsnehmer nach einer Kollision mit einer Leitplanke im Baustellenbereich auf der Autobahn seiner Obliegenheit zur Erfassung der erforderlichen Feststellungen durch Hinzuziehung der Polizei nicht nachgekommen, hat er keinen Schutz aus seiner Kfz-Vollkaskoversicherung.

LG Krefeld, Az. 5 O 100/12, SP 2013, 153

Nichtnennung des Fahrers | Fahrtenbuchauflage auch für Autovermieter

–  Auch ein Mietwagenunternehmer gefährdet die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, wenn er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt ein von ihm gehaltenes Fahrzeug gefahren hat. Ein solcher Halter darf durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden. Dem Mietwagenunternehmer darf die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn er den Namen des verantwortlichen Kfz-Führers der Behörde nicht nennt. Die Anordnung gegenüber einem Mietwagenunternehmer verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

VG Magdeburg, Az. 1 B 226/12,

ADAJUR-Newsletter vom 17.09.2013

Entfernungspauschale | Unabhängig vom tatsächlichen Aufwand

– Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Zuge einer doppelten Haushaltsführung kann aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd darauf anzurechnen.

Die Entfernungspauschale gilt unabhängig davon, ob die Familienheimfahrten zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem eigenen Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden und ob dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten für diese Wege entstanden sind. Zwar setzt die Regelung nach ihrem Wortlaut Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück voraus, doch wird ihr Entstehen mit der Formulierung „Zur Abgeltung der Aufwendungen“ aus Vereinfachungsgründen gesetzlich unterstellt.

BFH, Az. VI R 29/12, DB 2013, 1459

Mangelhafte Einbauten | Subjektive Gefahrerhöhung

– Mangelhafte Einbauten in ein Fahrzeug stellen in der Kraftfahrtversicherung nur dann eine subjektive Gefahrenhöhung dar, wenn der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit kennt. Den Versicherer trifft im Rechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für das Vorliegen der objektiven Umstände, sondern auch für die Kenntnis des Versicherungsnehmers von diesen Umständen.

Dies bedeutet, dass der Versicherer auch darzulegen und nachzuweisen hat, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant bei Durchführung der Arbeiten oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Versicherungsfall wusste, dass die vorgenommenen Einbauten, im verhandelten Fall waren die ein Musikverstärker, ein Navigations- sowie ein Steuergerät, zu einem die Sicherheit des Fahrzeugs gefährdenden, mangelhaften Zustand geführt hatten.

OLG Karlsruhe, Az. 12 U 43/13,

ADAJUR-Newsletter vom 08.10.2013

Honorartabellen | Bemessung von Sachverständigenkosten

– Die Verwendung des Gesprächsergebnisses zwischen BVSK und HUK-Coburg/Bruderhilfe als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung von Sachverständigenkosten ist erlaubt und führt nicht dazu, dass andere taugliche Schätzungsgrundlagen abzulehnen sind. Liegt ein Standardfall vor, so ist es zulässig, wenn sich die Höhe der Sachverständigenkosten nach einem Kfz-Unfall an der Höhe des Schadens orientiert.

LG Münster, Az. 3 S 117/12, SP 2013, 260

Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung | Erstattung des Minderwerts

– Sieht ein Kilometerleasingvertrag bei Beendigung einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers vor, kann diese Klausel wegen des dem Vertrag zugrunde liegenden Geschäftsmodells dahingehend ausgelegt werden, dass der Leasinggeber auch einen Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts hat, da diesem Modell die leasingtypische Amortisationsfunktion innewohnt.

Da der streitgegenständlichen Klausel die für Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung typische Vertragsgestaltung zugrunde liegt, ist die dabei dem Minderwertausgleich zugewiesene rechtliche Funktion – und nicht die verwendete Bezeichnung – maßgebend.

BGH, Az. VIII ZR 336/12,

ADAJUR-Newsletter vom 03.09.2013

Familienheimfahrten mit Dienstwagen | Kein Abzug von Werbungskosten

– Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem Dienstwagen berechtigen nach § 9 I S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug. Trägt der Arbeitgeber durch die Überlassung die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Heimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten. Nach § 9 I S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG werden Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Fahrzeug nicht berücksichtigt.

BFH, Az. VI R 33/11, DB 2013, 1395

Waschanlage | Bedienungsanleitung genügt nicht für Hinweis

– Ein Autowaschanlagenbetreiber genügt seiner Pflicht zur Warnung vor einem automatisch schließenden Rolltor nicht, wenn nur auf der an der Anlage ausgehängten Gebrauchsanleitung ein Hinweis auf den „Winterbetrieb“ erteilt wird und die Erläuterungen dieser Betriebsart im Kleingedruckten zusammengefasst sind.

LG Bochum, Entscheidung vom 23.05.2012,

Az. I-5 S 44/12, SVR 2013, 62

Auslandsrücktransport | Einheitliches Schadensereignis bei Beschädigung

– Kommt es bei einem mehrwöchigen Rücktransport eines Fahrzeugs aus dem Ausland zu Beschädigungen am Fahrzeug, so handelt es sich um nur ein Schadensereignis im Rechtssinne und der Vollkaskoversicherer kann bei der Regulierung die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers nur einmal in Abzug bringen. Es ist nicht einmal erforderlich, die Rechtsfigur des sogenannten „gedehnten Versicherungsfalles“ zu bemühen.

Ein Schadensereignis im Sinne eines einzigen einheitlichen Lebensvorgangs liegt bereits dann vor, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein einheitlicher Transportvorgang durchgeführt wird, während dessen auch kein Zugriff des Versicherungsnehmers auf das versicherte Fahrzeug erfolgt und erfolgen kann, und hierbei eine Beschädigung möglicherweise durch mehrere Einzelakte erfolgt. Es verbietet sich bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung, einen Vorgang der vorliegenden Art in „Einzelakte“ zu „atomisieren“, auch wenn dies auf technischer Ebene darstellbar sein sollte.

AG Bremen, Az. 7 C 58/13,

ADAJUR-Newsletter vom 24.09.2013

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