In einem aktuellen Fall hatte die Gemeinde Eichstätt auf einem öffentlichen Parkplatzgelände einige Frauenparkplätze eingerichtet. Sie hatte dort ein Verkehrsschild aufgestellt, das mit dem Zeichen P versehen war. Darunter befand sich der Text: "nur für Frauen". Grund dafür war, dass dort eine Frau vergewaltigt geworden war. Über das Schild ärgerte sich ein auswärtiger Autofahrer und verklagte die Gemeinde. Er wollte klären lassen, ob hierdurch Männer gegenüber Frauen durch Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz diskriminiert werden.
Doch daraus wurde nichts. Denn das Verwaltungsgericht München erklärte während der mündlichen Verhandlung, dass es diese Frage gar nicht als klärungsbedürftig ansieht. Dies ergab sich daraus, dass die Gemeinde nach Ansicht der Richter ein Verkehrsschild mit der Beschriftung "nur für Frauen" gar nicht aufstellen darf. Dies begründete das Gericht damit, dass eine Gemeinde auf ihren öffentlichen Parkplätzen nur die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) abgebildeten Verkehrsschilder verwenden dürfe. Ein Verkehrsschild mit der Beschriftung "nur für Frauen" gebe es in der StVO jedoch nicht. Die Richter empfahlen daher die Wahl einer nicht rechtsverbindlichen Formulierung.
Öffentliche Parkplätze
Aufgrund dessen brauchte das Gericht kein abschließendes Urteil sprechen (Aktenzeichen M 23 K 18.335). Denn die Parteien einigten sich dahin gehend, dass die Gemeinde andere Schilder aufstellt, deren Beschriftung lediglich eine "reine Empfehlung" darstellt. Infolgedessen stellte das Gericht das Verfahren ein. Diese Posse hatte zur Folge, dass die Gemeinde dort nun neue Schilder in der Farbe Pink aufstellte. Diese haben die folgende Beschriftung: "Frauen". Darunter steht "bitte freihalten".
Über diese Entscheidung sollten sich männliche Autofahrer nicht zu früh freuen. Denn dieses Urteil hat lediglich für öffentliche Parkplätze und nicht für private Parkplätze Bedeutung. Darüber hinaus handelt es sich um die Entscheidung eines einzelnen Verwaltungsgerichtes. Deshalb sollte man auch auf öffentlichen Parkplätzen vorsichtig sein, obwohl die Argumente des Gerichtes überzeugend sind.
In einem weiteren, etwas älteren Fall geht es um einen Krankenpfleger, der in einem Klinikum beschäftigt war. Infolge einer Gehbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 wollte er von seinem Arbeitgeber einen Parkplatz zugeteilt bekommen, der sich nahe am Krankenhaus befindet. Er begründete dies damit, dass ihm der Weg von seinem jetzigen Parkplatz - dieser betrug etwa 500 Meter - wegen seiner Gehbehinderung zu beschwerlich sei.
Auch bei Härtefall hart geblieben
Doch der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf seine Vergaberichtlinien ab. Diese sahen unter anderem das Kriterium "Frauen vor Männern" vor. Doch hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er war der Ansicht, dass die Bevorzugung von Frauen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Zumindest müsse es eine Härtefallregelung für Gehbehinderte geben. Aufgrund seiner "schweren Gehbehinderung" sei er ein Härtefall.
Doch das Arbeitsgericht Kaiserslautern wies seine Klage ab (Urteil vom 6. April 2011, Aktenzeichen 1 Ca 184/11). Der Arbeitnehmer legte gegen diese Entscheidung allerdings Berufung ein. Doch damit hatte er keinen Erfolg. Denn das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies seine Berufung im Urteil vom 29. September 2011, Aktenzeichen 10 Sa 314/11, zurück.
Die Richter begründeten dies damit, dass die unterschiedliche Behandlung von Frauen und Männern bei der Vergabe von Parkplätzen durch einen sachlichen Grund im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sei.
Keine Diskriminierung
Dies ergebe sich daraus, dass nach Paragraf 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter in der Regel dann gerechtfertigt sei, wenn dies dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre und der persönlichen Sicherheit Rechnung trage. Für Frauen bestehe eher das Risiko, dass sie Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung werden.
Überdies liegt nach Einschätzung des Gerichtes kein Härtefall vor, weil der Arbeitnehmer lediglich über einen GdB von 40 verfüge. Der Arbeitgeber dürfe jedenfalls eine bevorzugte Vergabe wegen einer erheblichen Gehbehinderung davon abhängig machen, dass der Betroffene über einen GdB von mindestens 50 verfügt sowie ihm die Merkmale "G" oder "aG" zuerkannt worden seien. In diesem Fall geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr vorliege. Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz hatte der Arbeitnehmer kein Rechtsmittel eingelegt, sodass sie rechtskräftig geworden ist.
Deshalb ist davon auszugehen, dass nach Ansicht der Gerichte männliche Autofahrer nicht durch das Einrichten von Frauenparkplätzen diskriminiert werden. Sicherer wäre die rechtliche Situation allerdings zu beurteilen, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung - etwa des Bundesarbeitsgerichtes bei einem Firmenplatz oder des Bundesgerichtshofes bei einem gewöhnlichen Parkplatz - geben würde.
Mann im Frauen-Fitnessstudio
Allerdings: Sollen Frauenparkplätze eingerichtet werden, muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden. Das bedeutet, diese müssen zum Schutz vor sexuellen Übergriffen geeignet, erforderlich und angemessen sein. So schießt etwa ein allgemeines Zutrittsverbot für Männer in einem Einkaufszentrum übers Ziel hinaus. Das Gleiche gilt, wenn ein Fitnessstudio aus Gründen der Sicherheit keine Männer aufnimmt.
So hat das Amtsgericht Hagen den Betreiber eines Fitnessstudios dazu verurteilt, dass er einen Mann aufnehmen musste und ihn wegen der Weigerung zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 50 Euro verurteilt (Urteil vom 9. Juni 2008, Aktenzeichen 140 C 26/08). Von daher käme ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit etwa infrage, wenn der Betreiber von Parkplätzen zum großen Teil nur Frauenparkplätze anbieten würde. Ebenso bedenklich wäre es, wenn er nicht in der Nähe der Ausgänge ebenfalls Parkplätze für Schwerbehinderte einrichten würde.
Fazit: Aufgrund der komplizierten rechtlichen Lage sollten sich beispielsweise gerade auch Autofahrer mit Gehbehinderung an einen Rechtsanwalt wenden, wenn sie gegen die ihrer Ansicht nach überzogene Einrichtung von Frauenparkplätzen auf ihre Kosten beziehungsweise die Auferlegung der Abschleppkosten gerichtlich vorgehen wollen.
- Ausgabe 07/2019 Seite 52 (183.2 KB, PDF)