Zwar sind Arbeitgeber von Gesetzes wegen verpflichtet, gegen Mobbing am Arbeitsplatz in ihren Unternehmen vorzugehen. Doch handelt es sich dabei weder um eine Berufskrankheit noch um einen Arbeitsunfall, wofür die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen müsste. Das hat das Hessischen Landessozialgericht in einem jetzt von der Deutschen Anwaltshotline veröffentlichen Urteil entschieden (Az.: L 3 U 199/11).
Im Streitfall führte eine erheblichen psychischen Gesundheitsstörungen leidende Frau ihre Probleme auf Mobbing am Arbeitsplatz zurück. Dort seien ständig böse Gerüchte über sie verbreitet worden. Für ihren nervlichen Zusammenbruch sollte nun die gesetzliche Unfallversicherung einstehen. Schließlich lägen die Ursachen dafür ja in den Arbeitsbedingungen begründet.
Nicht berufsgruppenspezifisch
Die Unfallkasse verneinte jedoch den beruflichen Bezug und erhielt dabei die Zustimmung der hessischen Richter zweier Instanzen. Mobbing und darauf beruhende Beeinträchtigungen der Gesundheit seien keine anerkannte Berufskrankheit.
Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt sei. Damit könne die Erkrankung der Frau auch nicht "wie" eine Berufskrankheit entschädigt werden. Und weil keine zeitliche Begrenzung der Einwirkung auf höchstens eine Arbeitsschicht vorliegt, kommt auch nicht die Anerkennung als Arbeitsunfall in Betracht. (asp)
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 2012, Aktenzeichen: L 3 U 199/11