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Recht: Mietwagenannahme nach Verkehrsunfall

18.03.2020 06:00 Uhr
Recht: Mietwagenannahme nach Verkehrsunfall
Bei der Mietwagensuche nach einem Unfall muss auf die Kosten geachtet werden.
© Foto: Wavebreakmedia/Panthermedia

Der Geschädigte eines Unfalles kann aus Gründen der Schadenminderungspflicht gezwungen sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen. Sogar dann, wenn das günstigere Angebot auf einem Sondertarif basiert.

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Geklagt hatte eine Autovermietung gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Dabei ging es um gemietete Fahrzeuge anlässlich von Verkehrsunfällen, für die die Haftpflichtversicherung in vollem Umfang einstandspflichtig war. Die Unfallgeschädigten hatten, wie oft üblich, bei Abschluss der Mietverträge jeweils die auf die Mietwagenkosten bezogenen Schadensersatzansprüche an den Autovermieter abgetreten. Die beklagte Versicherung beglich die Mietwagenkosten nur zum Teil. Denn den Geschädigten wurde die Organisation bzw. Vermittlung eines "gleichwertigen" Fahrzeugs durch die Versicherung angeboten. Indem die Geschädigten es unterlassen haben, die Mietwagenkosten auf diesem Wege zu reduzieren, haben sie nach Ansicht des BGH (Entscheidung v. 12.2.19, Az. VI ZR 141/18, NJW 2019, 2538) gegen ihre Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.

Zweckmäßige und notwendige Mietwagenkosten

Nach Ansicht des BGH kann der Geschädigte grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hierbei soll er den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbehebung wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren Tarifen auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis verlangen kann (so schon BGH, Entscheidung v. 26.4.16, Az. VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402). Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif in diesem Sinne "erforderlich" war, kann offenbleiben, wenn feststeht, dass ihm in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre. Der tatsächlich gewählte Tarif ist also schon wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht nicht erstattungsfähig; zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (BGH a.a.O.).

Durch diese Argumentation wird die Grundentscheidung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, den Geschädigten davon zu befreien, die Schadenbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen, und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sie in eigener Regie durchzuführen (BGH, Entscheidung v. 18.3.14, Az. VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874), nicht unzulässig unterlaufen.

Unerheblich ist, dass den angebotenen günstigeren Anmietmöglichkeiten Sondertarife zugrunde lagen.

Die fiktive Abrechnung ist nicht übertragbar

Streitig war der Vergleich mit der Rechtsprechung des Senats zur fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten und den Voraussetzungen, unter denen der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten auf eine günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen kann. Dort hatte der BGH ausgeführt, dass der Geschädigte nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden könne, der nicht die (markt-)üblichen Preise der betreffenden Werkstatt zugrunde liegen, sondern mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers vereinbarte Sonderkonditionen. Diese Grundsätze müssten eigentlich auch für die Mietwagenproblematik gelten. Diese Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten kann aber laut BGH nicht auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall übertragen werden, da dieses Mal die Abrechnung konkret entstandener Mietwagenkosten betroffen ist.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein konkretes Vermittlungsangebot des KH-Versicherers als "ohne weiteres zugänglich" anzusehen ist.

Neuwertversicherung

Die Vollkaskoleistungen stehen dem Leasinggeber bei einem Kilometer-Vertrag auch zu, wenn die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert des Kfz deshalb übersteigt, weil der Leasingnehmer den Neuwert des Fahrzeugs überobligationsmäßig versichert hat. Dies gilt in Fällen, in denen dem Leasingnehmer eine Fahrzeug-Vollversicherung zur Pflicht gemacht wird. Auch wenn die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist sie weiterhin ein Surrogat für den entstandenen Schaden.OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 26.2.2019, Az. I-24 U 70/18, DAR 2020, 31

Keine fiktive Abrechnung nach tatsächlicher Fahrzeugreparatur

Kosten für eine Reparatur dürfen nicht fiktiv abgerechnet werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich repariert hat (so bereits BGH DAR 2019, 32).LG Oldenburg, Entscheidung v. 14.6.2019, Az. 1 O 2175/18, DAR 2020, 37

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