Ein Kraftfahrzeug, in dem eine Software installiert ist, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus vorsieht, ist mangelhaft. Aufgrund der in § 323I BGB vorgesehenen angemessenen Nachfrist soll der Schuldner (Verkäufer) Gelegenheit erhalten, seine im wesentlichen vorbereitete Leistung nunmehr zu erbringen. Eine Nachfrist von nicht mehr als sieben Wochen zur Beseitigung eines Mangels in Gestalt einer Manipulations-Software ist objektiv angemessen.
OLG Köln, Entscheidung v. 28.5.2018, Az. 27 U 13/17, NZV 2018, 421