_ Verletzt ein Versicherungsnehmer sowohl die Obliegenheit, ein Kfz nur zu führen, wenn er im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist, als auch die Obliegenheit, nach einem Unfall mit diesem Fahrzeug die Unfallstelle nicht unerlaubt zu verlassen, sind die Regresshöchstgrenzen zu addieren.
OLG Frankfurt, Entscheidung v. 17.11.2017, Az. 10 U 218/16, zfs 2018, 3949