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Sonderrecht für Rent-Sharing?

27.11.2009 12:02 Uhr

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Sonderrecht für Rent-Sharing?

Auf der Suche nach Kostenersparnissen kommen im Fuhrpark gern Alternativen wie Car Allowance oder Rent-Sharing ins Spiel. Auch dem Rent-Sharing, wo sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer quasi einen Leasingvertrag „teilen“ und beide anteilig die Rate an den Leasinggeber zahlen, kann ein Karrieresprung vorhergesagt werden. Doch wann lohnt sich dieses Modell?

Das Rent-Sharing-Modell soll – wie alle anderen Alternativen zur kostenfreien und unbeschränkten Dienstwagenüberlassung zu privaten Zwecken – beim Arbeitgeber eine Kostenersparnis erzielen. Dabei soll die Kehrseite der Medaille, nämlich die damit zwangsweise verbundene Beschränkung der Vorteile des Arbeitnehmers durch Einbeziehung steuerlicher Effekte in die Gesamtbetrachtung abgemildert werden.

Ansatzpunkt ist die wirtschaftliche Belastung des Arbeitnehmers durch Steuern und Sozialabgaben, die bei der klassischen Dienstwagenüberlassung spürbar „weniger Netto vom Brutto“ bedeutet. Wie im Beitrag zur Car Allowance im November-Heft vorgerechnet, 200 Euro pro Monat für ein 30.000 Euro teures Fahrzeug, wenn 16 Entfernungskilometer angesetzt werden müssen und ein Abgabensatz von 45 Prozent greift. Genau hier setzt das Rent-Sharing-Modell an: Der Arbeitnehmer soll sich an den Kosten der Dienstwagennutzung beteiligen und im Gegenzug von der Erhöhung der nutzungsbedingten Mehrbelastung mit Abgaben verschont bleiben.

Vier Voraussetzungen für Rent-Sharing

Das funktioniert auch, wie der Erlass der Oberfinanzdirektion Hannover (S 7100 – 240 – STO 315/7100 – 544 – StH 446) aus dem Jahr 2003 zum Rent-Sharing zeigt. Dies ist bei genauerem Hinsehen kein „Lex RentSharing“ wie zu erwarten war, sondern zeigt die vier Spielregeln auf, die eingehalten werden müssen, wenn die Zweiteilung des Leasingvertrags steuerlich anerkannt werden soll:

1. Der Leasingvertrag muss nach den steuerlichen Beurteilungsmaßstäben ein sogenanntes „operating lease“ sein, das heißt, das Fahrzeug wird beim Leasinggeber bilanziert, was bei den üblichen Leasingverträgen für Gewerbekunden ohnehin der Fall ist.

2. Allerdings muss die Leasinggesellschaft abweichend von der üblichen Praxis bereit sein, einen Privatkunden als Mitmieter in diesem Vertragsmodell zu akzeptieren, denn wie der Name sagt, teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Mietvertrag in dem Sinne, dass jeder der beiden das Fahrzeug anteilig least.

3. Außerdem darf keinem der beiden Mieter eine Kaufoption bei Ende des Mietvertrags eingeräumt werden; kein Problem für gewerbliche Mieter, aber ziemlich ungewohnt für den beteiligten Arbeitnehmer.

4. Und nun der entscheidende Punkt, die Kostenbeteiligung: Diese muss vorsehen, dass der Arbeitnehmer einen so großen Anteil der Leasingrate übernimmt, dass er damit die kompletten, auf seine Privatfahrten entfallenden Kosten übernimmt.

Bei einer Jahresfahrleistung von 40.000 Kilometern beträgt die monatliche Leasingrate im Gewerbeleasing zirka 600 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Für 15.000 Kilometer p. a. Privatnutzung (einschließlich des Wegs zur Arbeitsstätte) entfielen also 37,5 Prozent oder 225 Euro auf den Anteil des Arbeitnehmers an der Leasingrate, dies ist jedoch nicht der gesuchte Wert. Es sind vielmehr die Gesamtkosten der Privatnutzung zu belasten, also geschätzt 300 Euro pro Monat. Das heißt, anstatt 200 Euro an das Finanzamt zahlt der Arbeitnehmer 300 Euro an die Leasinggesellschaft. Das ist finanziell nachteilig und gleichzeitig mit einer klaren Begrenzung der Privatnutzung auf 15.000 Kilometer pro Jahr verbunden. Erst bei einer Begrenzung der Privatnutzung auf den reinen Arbeitsweg würde sich der Beitrag des Arbeitnehmers zur Leasingrate auf 200 Euro reduzieren.

Jedem leuchtet ein, dass 15.000 Kilometer in einem Dienstwagen der 30.000-Euro-Klasse für 2.400 Euro ein Schnäppchen sind, noch dazu, weil alle Leasing-, Reparatur- und sonstigen Risiken der Arbeitgeber trägt. So ein Angebot wird man nur in Ausnahmefällen ausschlagen.

Demgegenüber verlangt das Rent-Sharing eine bewusste Entscheidung. In finanzieller Hinsicht ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob die beabsichtigte oder voraussichtliche Privatfahrleistung mit einem eigenen Fahrzeug, dessen Fixkosten in voller Höhe getragen werden müssen, preiswerter geleistet werden kann als zu den Vollkosten, die der Arbeitgeber in Rechnung stellt. Das Rent-Sharing ist letztlich ein Modell zur Aufteilung der Fixkosten und ist für den Arbeitnehmer umso attraktiver, je höher der relative Anteil der Dienstfahrten an der Gesamtfahrleistung ist. Eine Wunderwaffe gegenüber dem Finanzamt ist es jedenfalls nicht.

Hans-Günther Barth 

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