Rollt ein Auto zurück, weil der Fahrer versehentlich den Rückwärtsgang des Automatikgetriebes eingelegt hat, liegt kein Rückwärtsfahren im Sinne einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 StGB vor. Die Voraussetzungen des strafrechtlich relevanten Rückwärtsfahrens im Sinne von § 315 StGB setzen zum Führen ein - so das Gericht - subjektives bzw. finales Element voraus. Wer ohne seinen Willen ein Fahrzeug rückwärts in Bewegung setzt, fährt bzw. führt dieses nicht. Man hätte es auch anders ausdrücken können, versehentlich ist nicht rücksichtslos.
OLG Zweibrücken, Entscheidung v. 30.10.2020, Az. 1 OLG 2 Ss 49/20, zfs 2021, 50
- Ausgabe 04/2021 Seite 68 (214.5 KB, PDF)